Bestenauslese mit Beigeschmack

Was mit eini­gen Tweets begann, wird nun im Wissenschaftsausschuss des Landtages bera­ten: Die Berufungskommission einer Professur der Uni Halle wird beschul­digt, eine Hausberufung erlaubt und Prinzipien der Gleichberechtigung miss­ach­tet zu haben.

Selten erregt die Neubesetzung einer Professur so viel Aufsehen wie ein Fall am Institut für Politikwissenschaft der MLU. Hintergrund der Kritik sind die per­sön­li­chen Verbindungen des anvi­sier­ten Kandidaten mit der ehe­ma­li­gen Amtsinhaberin der Professur für Regierungslehre und Policyforschung, Professorin Dr. Suzanne Schüttemeyer. Der im Moment als Privatdozent ange­stell­te Dr. Sven Siefken hat bei ihr stu­diert, pro­mo­viert und habi­li­tiert – ein Fakt, der für vie­le Kritiker:innen schwer­wie­gen­der ist als sei­ne Nicht­beschäftigung an der MLU für eini­ge Jahre, sogar von „Vetternwirtschaft“ ist die Rede. Vertrauliche Quellen erhe­ben im Gespräch mit der has­tu­zeit den schwe­ren Vorwurf, dass das Verfahren von Schüttemeyer sowie der Professorin für Systemanalyse und Vergleichende Politikwissenschaft, Prof. Dr. Petra Dobner, mani­pu­liert wor­den sei – begin­nend bereits mit der Ausschreibung der Stelle. Deswegen kön­ne man von einer fak­ti­schen Hausberufung spre­chen, schät­zen meh­re­re Beteiligte ein.

Illustration: Ellen Neugebauer
Wenn die eigene Uni ruft â€¦

„Wir haben hier in Deutschland die Tradition, dass Erbhöfe in der Wissenschaft ver­mie­den wer­den sol­len“, sagt Prof. Dr. Winfried Kluth vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Uni Halle. An die­sem Punkt setzt das soge­nann­te Hausberufungsverbot an. Es soll ver­hin­dern, dass Angehörige einer Universität zu Professor:innen an der­sel­ben Uni beru­fen wer­den. „Deswegen gilt der Grundsatz, dass man sich nach sei­ner Qualifikation, also nach Promotion und Habilitation, an einer ande­ren Universität bewer­ben soll“, so Kluth. 

Die Gründe für die­ses Verbot lie­gen nahe: Persönliche Beziehungen dür­fen bei der Stellenvergabe kei­ne Rolle spie­len, und Professor:innen von außer­halb sind viel­leicht eher dazu im Stande, neue Ideen und Impulse in einen Lehrstuhl hin­ein­zu­tra­gen. Trotzdem keh­ren eini­ge Professor:innen an ihre frü­he­re Universität zurück. Denn für das Hausberufungsverbot gibt es Ausnahmen. § 36 Absatz 3 Satz 4 im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt besagt, dass Angehörige der eige­nen Hochschule in „begrün­de­ten Ausnahmefällen“ berück­sich­tigt wer­den, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewech­selt hat­ten oder min­des­tens zwei Jahre außer­halb der beru­fen­den Hochschule beschäf­tigt waren.

Wer eine ent­spre­chen­de Anstellung oder Tätigkeit außer­halb der eige­nen Hochschule hat­te, habe sei­nen bezie­hungs­wei­se ihren Marktwert unter Beweis gestellt, so Kluth, und kön­ne dank der Ausnahme nach zwei Jahren wie­der zurück­be­ru­fen wer­den. Die Regelung sei sinn­voll: Zum einen, weil gera­de klei­ne Fächer, die es nur ein- oder zwei­mal im deutsch­spra­chi­gen Raum gibt, dar­auf ange­wie­sen sei­en, ihren eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Nachwuchs beru­fen zu kön­nen. Zum zwei­ten stel­le das Hausberufungsverbot eine Einschränkung des Verfassungsrechtes dar, nach dem jede Person den glei­chen Zugang zu öffent­li­chen Ämtern, zu denen auch die Professuren zäh­len, haben muss. Das steht in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Durch das Hausberufungsverbot wird die­ses Grundrecht ein­ge­schränkt, die Ausnahmeregelung soll die Verhältnismäßigkeit die­ser Einschränkung wah­ren. „Wir wären ja auch ein­ge­schränkt, wenn wir beson­ders guten wis­sen­schaft­li­chen Nachwuchs haben, den wir nicht mehr beru­fen könn­ten“, so Kluth. „Das wäre auch für uns von Nachteil. Die Idee der Bestenauslese wäre beschränkt.“

Illustration: Ellen Neugebauer 

Siefken war seit 2016 nicht mehr am Institut für Politikwissenschaft beschäf­tigt. Rein formal­juristisch soll­te der Vorwurf der Hausberufung daher abzu­wei­sen sein, da er sich nicht aus einer Anstellung an der MLU her­aus auf die Professur bewor­ben hat. Dies wur­de auch im Verlaufe des Verfahrens im Fakultätsrat dis­ku­tiert, der den Fall einer Hausberufung dem­entspre­chend juris­tisch nicht gege­ben sah.

Viele Kritiker bemän­geln jedoch den Beigeschmack von Vetternwirtschaft, der den Fall umge­be. So meint jemand, der mit dem Verfahren ver­traut ist: „Es war allen bewusst, dass da ein ganz schö­nes Geschmäckle dabei ist“. Die glei­che Quelle beschreibt außer­dem, dass gezielt dar­auf geach­tet wor­den sei, dass juris­tisch alles kor­rekt ablau­fe, um spä­ter eben­sol­che Vorwürfe zurück­wei­sen zu kön­nen. Es stellt sich hier jedoch die Frage: Wo zieht man die Grenze zwi­schen Recht und Anstand? Obwohl juris­tisch gese­hen der Vorwurf einer Hausberufung ver­mut­lich nicht bestä­tigt wer­den kann, hin­ter­lässt der Vorgang auch bei Kommentierenden auf Twitter den Eindruck, dass etwas nicht hun­dert­pro­zen­tig „sau­ber“ abge­lau­fen ist. Dr. Michael Hein, einer der Bewerber um die Professur, bemerkt dazu: „Dass der Kandidat ent­ge­gen aller offen­sicht­li­chen Gründe auf Platz 1 gelan­det ist, ist für mich ein kla­rer Fall von Nepotismus.“ 

Welche Angriffspunkte gibt es?

Die Kritik setzt bereits bei der Ausschreibung an. Dort wer­den Drittmittel nicht erwähnt, was für eine Ausschreibung einer Professur sehr unty­pisch ist. Oft wird erwar­tet, dass der Bewerbende bereits Drittmittel ein­ge­wor­ben hat und auf­grund die­ser Erfahrung auch als Professor:in in der Lage ist, Mittel für Forschungsprojekte zu akqui­rie­ren. Dr. Siefken hat­te zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kei­ne Drittmittel erhal­ten – ein im Berufungsverfahren invol­vier­ter Insider kom­men­tiert dazu, dass man bei der Ausschreibung natür­lich „Siefken im Hinterkopf hat­te, da muss man sich nichts vor­ma­chen.“ Gleichzeitig erklärt die Quelle jedoch auch, dass bewusst der Aspekt der Drittmittel außen vor gelas­sen wur­de, da die Kommission eine gene­rel­le Kritik an der Bedeutsamkeit von Drittmitteln in Stellenanzeigen ver­üben woll­te. Drittmittel sei­en auch bei frü­he­ren Stellenentscheidungen am Institut nicht das ent­schei­den­de Merkmal gewe­sen. Die Ausschreibung sei daher kein „abge­kar­te­tes Spiel“ gewe­sen, auch wenn die Erwähnung von Drittmitteln tat­säch­lich oft Standard in Stellenanzeigen die­ser Dimension sei.

Bei der Besetzung von Professuren taucht oft das Stichwort „Bestenauslese“ auf – Stellen sol­len meri­to­kra­tisch, also gemes­sen an der höchs­ten aka­de­mi­schen Leistung, ver­ge­ben wer­den, um neue Impulse von außen zu inte­grie­ren und den wis­sen­schaft­li­chen Standard auf hohem Niveau zu hal­ten. Kritiker des Berufungsverfahrens mer­ken jedoch an, dass in die­sem Fall nicht nach die­sem Prinzip vor­ge­gan­gen wur­de. Da Siefken bereits bei Schüttemeyer stu­diert hat, wird kri­ti­siert, dass er prak­tisch die glei­chen Standpunkte wie sie ver­tre­te und metho­disch wenig Vielfalt ans Institut brin­ge. Außerdem wird bemän­gelt, dass er wenig wis­sen­schaft­li­che Erfahrung und einen Mangel an Internationalität vor­zu­wei­sen habe: nur zwei eng­li­sche Veröffentlichungen, Aufsätze vor allem in der „Zeitschrift für Parlamentsfragen“, die von Schüttemeyer her­aus­ge­ge­ben wird, und wenig Peer-Reviews. Laut sei­ner Publikationsliste auf der Website der MLU hat Siefken 7 von 18 Beiträgen in Zeitschriften und Sammelbänden in der Zeitschrift für Parlamentsfragen ver­öf­fent­licht, außer­dem zwei wei­te­re in Zusammenarbeit mit Schüttemeyer. Gerade im Vergleich zu einem ande­ren Kandidaten, der bereits in Großbritannien gelehrt, meh­re­re eng­lisch­spra­chi­ge Veröffentlichungen vor­zu­wei­sen hat und auch ande­re fach­li­che Meinungen ver­tritt als Schüttemeyer, kann Siefken even­tu­ell nur mit einem etwas weni­ger scharf umris­se­nen Profil auf­war­ten. Zudem war er eini­ge Jahre nicht in der Wissenschaft tätig. Allerdings hat Siefken seit Beginn des Berufungsverfahrens meh­re­re Artikel veröffentlicht.

Illustration: Ellen Neugebauer 

Berufungsinterne Quellen wer­fen ein neu­es Licht auf die Abläufe bei der Abstimmung inner­halb der Kommission: So sei aus per­sön­li­chen, mit Sympathieaspekten ver­bun­de­nen Gründen nicht für den mög­li­cher­wei­se qua­li­fi­zier­te­ren Kandidaten gestimmt wor­den, obwohl die­ser mehr Lehrerfahrung, Internationalität und Peer-Reviews vor­zu­wei­sen habe. Die Insider unter­strei­chen außer­dem, dass für Studierende Drittmittel wenig ent­schei­dend sei­en – die Studis wür­den jeman­den unter­stüt­zen, „der ihnen etwas bei­brin­gen kann“. Ein ande­rer Grund für die Reihung der Kandidaten könn­te laut meh­re­ren mit dem Verfahren ver­trau­ten Personen dar­in lie­gen, dass der Schwerpunkt des Institutes, der sich auch im Master „Parlamentsfragen und Zivilgesellschaft“ wider­spie­gelt, essen­ti­ell für die Reihung der Kandidaten gewe­sen sei. Siefken sei dem­nach als Student Schütte­meyers und des hal­li­schen Institutes Experte auf dem Bereich der Parlamentarismusforschung und habe in der Bewerbungsphase betont, dass er den Master eva­lu­ie­ren und wei­ter­ent­wi­ckeln wol­le. Dies hat­te ihn laut am Verfahren betei­lig­ten Personen vor allen ande­ren Kandidaten plat­ziert. Letztendlich sei es jedoch „eine enge Kiste“ gewe­sen. Aus dem Institut und dem Rektorat möch­te sich auf Anfrage der has­tu­zeit nie­mand zitie­ren las­sen, da es sich um ein aktu­el­les Verfahren hand­le und Personalangelegenheiten nicht kom­men­tiert wer­den könnten. 

Keine Bewerberin zum Vorsingen eingeladen

Nicht nur der Vorwurf der Hausberufung hin­ter­lässt bei vie­len Kritikern einen nega­ti­ven Beigeschmack: Auch der Fakt, dass kei­ne weib­li­che Bewerberin zu den Anhörungen ein­ge­la­den wur­de, erzeugt Verwunderung. Eine Bewerberin wur­de zunächst in die nächs­te Bewerbungsrunde zuge­las­sen und dann anhand eines stu­den­ti­schen Kurzgutachtens aus­sor­tiert. Damit schaff­te es kei­ne der sechs Bewerberinnen in die letz­te Auswahlrunde. In der Berufungsordnung für Juniorprofessuren unter § 6 Absatz 3 wird expli­zit dazu auf­ge­for­dert, alle Bewerberinnen ein­zu­la­den, wel­che über die in der Ausschreibung gefor­der­ten Voraussetzungen ver­fü­gen. Bei der hier im Fokus ste­hen­den Ausschreibung han­delt es sich nun nicht um eine Juniorprofessur, son­dern um eine W3-Professur. Bedeutet das jedoch, dass der Fall anders behan­delt wer­den sollte?

Laut kom­mis­si­ons­in­ter­nen Quellen wur­de ein­stim­mig ent­schie­den, die­se A‑kategorisierte Bewerberin nicht zur Anhörung ein­zu­la­den. Ihr Forschungsschwerpunkt ver­hin­der­te mut­maß­lich eine Einladung, denn die­se Bewerberin war die ein­zi­ge, die sich in ihrer Arbeit auf den zwei­ten Teilbereich der Professur, die Policyforschung, kon­zen­triert. Die Bewerber, die schließ­lich zu den Gesprächen ein­ge­la­den wur­den, reprä­sen­tie­ren eher die Regierungslehre und damit den Institutsfokus. Dass es dies­be­züg­lich kei­ne Diskussion gab, wur­de von meh­re­ren Seiten bestä­tigt: „Wenn sie eine reel­le Chance gehabt hät­te, wäre sie auf jeden Fall ein­ge­la­den worden.“Die Bewerberin selbst woll­te sich auf Nachfrage der has­tu­zeit nicht äußern. 

Illustration: Ellen Neugebauer 

Hätte die­se Bewerberin trotz­dem ein­ge­la­den wer­den sol­len, nur damit kei­ne Kritik an man­geln­der Gleichberechtigung auf­kommt, gera­de weil es sich zu einem Angriffspunkt in einer juris­ti­schen Auseinandersetzung ent­wi­ckeln könn­te? Oder ist hier nicht viel­mehr zu hin­ter­fra­gen, war­um sich über­haupt nur sechs Frauen auf die Stelle bewor­ben haben und damit nur cir­ca ein Fünftel der Bewerber:innen weib­lich war? 

Die nächste Instanz

Einer der Bewerber, Dr. Christian Stecker, der am Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung der Uni Mannheim tätig ist, woll­te die Vorgänge nicht auf sich beru­hen las­sen. Jede Person, die in dem Bewerbungsverfahren abge­lehnt wur­de, hat das Recht, das Verfahren gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Diese soge­nann­te Konkurrentenklage kann sich über Monate zie­hen und ver­zö­gert damit die Stellenbesetzung. So lan­ge das Gericht die Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens nicht bestä­tigt hat, kann der:die betrof­fe­ne Professor:in nur als Vertretung ein­ge­stellt wer­den. „Die Konkurrentenklage ist rein juris­tisch ein ganz nor­ma­ler Vorgang, und man muss abwar­ten, was am Ende raus­kommt“, sagt Professor Kluth. „Das ist in unse­rem Rechtssystem so ange­legt, und des­we­gen gibt es jetzt weder einen Grund, beun­ru­higt zu sein, dass da was Schlimmes pas­siert ist, noch zu sagen: Das ist ein Bösewicht, der so einen Antrag stellt.“

In einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung kommt auch Stecker zu Wort, gegen­über unse­rer Zeitschrift will er sich jedoch nicht mehr zum Fall zitie­ren las­sen. Auf Twitter kom­men­tiert er: „Die Nummer ist aber von vorn bis hin­ten so krass, dass Klagepflicht bestand.“ Er hät­te sich nie träu­men las­sen, dass er ein­mal zu sol­chen Mitteln grei­fen wür­de. Aufgrund der ein­ge­reich­ten Klage, wel­che sich immer noch in der Anwaltsphase befin­det, kann die Berufung nicht wie geplant durch­ge­führt wer­den. Dies ist durch­aus für meh­re­re Seiten pro­ble­ma­tisch: Einerseits ste­hen das Institut, aber auch uni­ver­si­tä­re Gremien wie der Senat, der Fakultätsrat und schluss­end­lich das Rektorat mas­siv unter Kritik. Nun wird der Skandal sogar im Wissenschaftsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt bera­ten; höchst­wahr­schein­lich müs­sen dabei Vertreter:innen der Uni Halle unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort ste­hen. Dass ein Berufungsverfahren in einem Landtagsausschuss dis­ku­tiert wird, pas­siert höchst sel­ten und unter­streicht die Brisanz der Angelegenheit. 

Andererseits wirkt sich die Zwangspause im Berufungsverfahren nega­tiv auf die Studierenden aus. Ohne eine dau­er­haft besetz­te Professur kön­nen sie sich wenig dar­auf ein­stel­len, wer ihre Abschlussarbeiten betreu­en wird – was vor allem in den Masterprogrammen Probleme berei­tet. Zudem ist die Professur bereits seit meh­re­ren Semestern nur ver­tre­tungs­wei­se besetzt.

Illustration: Ellen Neugebauer 

In der Debatte auf Twitter hat Stecker viel Zuspruch erhal­ten. Online beton­te er, dass er, obwohl er natür­lich auch per­sön­li­che Gründe für die Klage habe, jeder:m Kolleg:in gra­tu­liert hät­te – ein sol­ches Verfahren kön­ne er jedoch nicht akzep­tie­ren. Auch Michael Hein, der sich auf Twitter aktiv betei­ligt und dort vie­le zusätz­li­che Informationen zu der Diskussion bei­gesteu­ert hat, erklärt: „Es gab von unglaub­lich vie­len Kollegen sehr viel Zuspruch, sowohl öffent­lich auf Twitter als auch pri­vat. Ich habe aus­schließ­lich posi­ti­ve Rückmeldungen bekommen.“

Formale Korrektheit vs. Transparenz

Laut den Pressemitteilungen der Uni Halle wur­den zwi­schen Januar 2017 und Oktober 2019 ins­ge­samt 73 Professor:innen beru­fen. Von die­sen haben acht an der MLU stu­diert, pro­mo­viert und/oder habi­li­tiert.
Juristisch gese­hen wird der Vorwurf der Hausberufung ver­mut­lich abge­wie­sen wer­den. Insbesondere scheint Dr. Siefken in die­sem Fall gera­de auf­grund sei­nes Forschungsschwerpunktes aus­ge­wählt wor­den zu sein, auf den er durch Studium und Zusammenarbeit mit Schüttemeyer geprägt wur­de. Aus Sicht der Berufungskommission war er des­halb wohl der geeig­nets­te Kandidat für die Stelle.

Allerdings lässt die öffent­li­che und laut­stark geäu­ßer­te Kritik doch stut­zen. Berufungsverfahren die­ser Art sind womög­lich an Universitäten kei­ne Seltenheit – die­ser Fall zeich­net sich eher durch die Stärke der öffent­li­chen Resonanz aus, die durch den Beginn des juris­ti­schen Verfahrens wei­ter inten­si­viert wur­de. Den Kritiker:innen scheint es dabei weni­ger um den kon­kre­ten Fall zu gehen, son­dern um „Geschmäckle“ und Intransparenz bei Berufungsverfahren im Allgemeinen. In Halle schlägt die­ses Berufungsverfahren Wellen, die nun auch vor der Politik nicht Halt machen: Der Wissenschaftsausschuss des Landtages Sachsen-Anhalt wird sich auf Antrag der Fraktion Die Linke ver­mut­lich im Juni 2020 mit der Thematik beschäf­ti­gen. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Forderung von Kritiker:innen, das Verfahren neu auf­zu­rol­len und trans­pa­ren­ter zu gestal­ten, in den nächs­ten Monaten erfüllt wird. Wie so oft ist daher abzu­wä­gen: Was ist for­mal gese­hen legi­tim, und was ist unter den Gesichtspunkten von Transparenz und Fairness korrekt?


Wie wird eine Professur besetzt?

Illustration: Ellen Neugebauer 

Wenn ein Lehrstuhl neu besetzt wer­den soll, muss sich zunächst der Institutsvorstand des betref­fen­den Instituts über die inhalt­li­che Ausrichtung des Lehrstuhls abstim­men. Der inhalt­li­che Schwerpunkt und das Anforderungsprofil wer­den in einem Ausschreibungsvorschlag zusam­men­ge­fasst. Dieser Vorschlag wird im jewei­li­gen Fakultätsrat zur Abstimmung vor­ge­legt. Stimmt der Fakultätsrat dem Vorschlag zu, wird er an das Rektorat und den Senat wei­ter­ge­lei­tet. Verabschieden die­se bei­den Gremien den Entwurf, kann die Ausschreibung ver­öf­fent­licht wer­den. Das Anforderungsprofil, das in der Ausschreibung genannt wird, ist im spä­te­ren Bewerbungsprozess für die Berufungskommission (BK) bindend.

Die Berufungskommission setzt sich in der Regel aus 13 Mitgliedern zusam­men. Den Vorsitz hat in der Regel der:die Dekan:in. Stimmberechtigt sind in der Berufungskommission drei Professor:innen aus der betref­fen­den Fakultät, ein:e intern:e Externe:r, also ein:e Professor:in einer ande­ren Fakultät, ein exter­nes Mitglied einer ande­ren Universität, zwei Studierende und zwei Personen aus dem Mittelbau der jewei­li­gen Fakultät. Beratende Funktion haben der:die Gleichstellungsbeauftragte, der:die Schwerbehindertenbeauftragte und der:die Senatsberichterstatter:in.

Das Auswahlverfahren star­tet damit, dass Bewerber:innen zunächst einen aus­ge­füll­ten Bewerbungsbogen mit Anschreiben und Zeugnissen an die Hochschule schi­cken. Wer den rein for­ma­len Anforderungen der Ausschreibung nicht genügt, fliegt schon zu Beginn bei der Prüfung der Bewerbungsbögen raus. Die Berufungskommission sor­tiert die Bewerber:innen nach dem ABC-Verfahren. Die A‑Gruppe wird in die nächs­te Runde auf­ge­nom­men, die B‑Gruppe wird noch ein­mal ange­se­hen, und die C‑Gruppe ist an die­ser Stelle sicher aus dem Verfahren ausgeschieden. 

Zu die­sem Zeitpunkt des Verfahrens wird auch die Befangenheit der Kommissionsmitglieder nach Richtlinien der Deutschen Forschungsgesellschaft über­prüft. Die Mitglieder müs­sen selbst offen­le­gen, ob sie mög­li­cher­wei­se befan­gen sein könn­ten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kommissionsmitglied eine:n Bewerber:in kennt oder schon ein­mal mit ihm:ihr zusam­men­ge­ar­bei­tet hat. Wird der:die Bewerber:in in die nächs­te Runde auf­ge­nom­men, muss ein befan­ge­nes Mitglied die Berufungskommission verlassen.

Nach der ers­ten Auswahlrunde blei­ben etwa zehn bis zwan­zig Personen übrig. In der zwei­ten Bewerbungsphase wer­den die Schriften der Bewerber:innen ange­for­dert, das heißt schrift­li­che Publikationen wie Bücher, Artikel und Paper. Die Schriften wer­den von einem bis zwei Mitgliedern der Kommission gele­sen. Sie erstel­len ein Kurzgutachten und geben eine Empfehlung über die ABC-Klassifizierung ab. Innerhalb der Berufungskommission wird dann abge­stimmt, wer in die A‑Gruppe gewählt wird und in die nächs­te Runde kommt.

Bis hier­hin unter­liegt alles in dem Verfahren der Geheimhaltung. Nun wer­den die ver­blie­be­nen Bewerber:innen, etwa acht Personen, zu den Anhörungen ein­ge­la­den. Die Anhörungen bestehen aus öffent­li­chen 30-minü­ti­gen Vorträgen mit anschlie­ßen­der Diskussion, an wel­che sich eben­falls halb­stün­di­ge Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit anschließen.

Illustration: Ellen Neugebauer 

Nach die­sem Prozess ent­schei­det die Berufungskommission, wel­che drei bis vier Personen für die Professur geeig­net sind und somit auf die soge­nann­te Liste kom­men. Zunächst erfolgt die­se Entscheidung ohne Festlegung einer Rangfolge. Die Rangfolge ent­schei­det spä­ter dar­über, wel­che Person beru­fen wird. Bevor sie fest­ge­legt wird, wer­den exter­ne Gutachter:innen ange­for­dert, die die Bewerber:innen auf­grund der Schriften beurteilen. 

Jede:r Gutachter:in schlägt eine Reihenfolge für die Liste vor. In der Berufungskommission wird schließ­lich geheim über die Rangfolge abge­stimmt. Die Abstimmung ver­läuft nach dem Prinzip der dop­pel­ten Mehrheit: Sowohl die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss der Rangfolge zustim­men als auch die Mehrheit der Professor:innen.

Die Person, die den ers­ten Listenplatz besetzt, soll beru­fen wer­den. Diese Entscheidung muss anschlie­ßend von den ver­schie­de­nen Gremien ver­ab­schie­det wer­den. Zuerst stimmt der erwei­ter­te Fakultätsrat über die Liste ab, danach das Rektorat, der Senat, und schließ­lich muss auch das Wissenschaftsministerium zustim­men. Der Senat bestimmt zudem Mitglieder einer Berufungsprüfungskommission, die das Verfahren anhand aller gesam­mel­ten Unterlagen und Protokolle noch ein­mal genau durch­sieht. Diese Kommission prüft, ob die Entscheidungen nach­voll­zieh­bar waren, alle Argumente offen­ge­legt wur­den und die Begründungen über­zeu­gen. Nur wenn an kei­ner Stelle die­ses Verfahrens Einspruch erho­ben wur­de, kann das Rektorat den Ruf an die aus­ge­wähl­te Person erteilen. 


Text: Ellen Neugebauer, Jonas Kyora

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