Was mit einiÂgen Tweets begann, wird nun im Wissenschaftsausschuss des Landtages beraÂten: Die Berufungskommission einer Professur der Uni Halle wird beschulÂdigt, eine Hausberufung erlaubt und Prinzipien der Gleichberechtigung missÂachÂtet zu haben.
Selten erregt die Neubesetzung einer Professur so viel Aufsehen wie ein Fall am Institut für Politikwissenschaft der MLU. Hintergrund der Kritik sind die perÂsönÂliÂchen Verbindungen des anviÂsierÂten Kandidaten mit der eheÂmaÂliÂgen Amtsinhaberin der Professur für Regierungslehre und Policyforschung, Professorin Dr. Suzanne Schüttemeyer. Der im Moment als Privatdozent angeÂstellÂte Dr. Sven Siefken hat bei ihr stuÂdiert, proÂmoÂviert und habiÂliÂtiert – ein Fakt, der für vieÂle Kritiker:innen schwerÂwieÂgenÂder ist als seiÂne NichtÂbeschäftigung an der MLU für einiÂge Jahre, sogar von „Vetternwirtschaft“ ist die Rede. Vertrauliche Quellen erheÂben im Gespräch mit der hasÂtuÂzeit den schweÂren Vorwurf, dass das Verfahren von Schüttemeyer sowie der Professorin für Systemanalyse und Vergleichende Politikwissenschaft, Prof. Dr. Petra Dobner, maniÂpuÂliert worÂden sei – beginÂnend bereits mit der Ausschreibung der Stelle. Deswegen könÂne man von einer fakÂtiÂschen Hausberufung spreÂchen, schätÂzen mehÂreÂre Beteiligte ein.

Wenn die eigene Uni ruft …
„Wir haben hier in Deutschland die Tradition, dass Erbhöfe in der Wissenschaft verÂmieÂden werÂden solÂlen“, sagt Prof. Dr. Winfried Kluth vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Uni Halle. An dieÂsem Punkt setzt das sogeÂnannÂte Hausberufungsverbot an. Es soll verÂhinÂdern, dass Angehörige einer Universität zu Professor:innen an derÂselÂben Uni beruÂfen werÂden. „Deswegen gilt der Grundsatz, dass man sich nach seiÂner Qualifikation, also nach Promotion und Habilitation, an einer andeÂren Universität bewerÂben soll“, so Kluth.
Die Gründe für dieÂses Verbot lieÂgen nahe: Persönliche Beziehungen dürÂfen bei der Stellenvergabe keiÂne Rolle spieÂlen, und Professor:innen von außerÂhalb sind vielÂleicht eher dazu im Stande, neue Ideen und Impulse in einen Lehrstuhl hinÂeinÂzuÂtraÂgen. Trotzdem kehÂren einiÂge Professor:innen an ihre früÂheÂre Universität zurück. Denn für das Hausberufungsverbot gibt es Ausnahmen. § 36 Absatz 3 Satz 4 im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt besagt, dass Angehörige der eigeÂnen Hochschule in „begrünÂdeÂten Ausnahmefällen“ berückÂsichÂtigt werÂden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechÂselt hatÂten oder minÂdesÂtens zwei Jahre außerÂhalb der beruÂfenÂden Hochschule beschäfÂtigt waren.
Wer eine entÂspreÂchenÂde Anstellung oder Tätigkeit außerÂhalb der eigeÂnen Hochschule hatÂte, habe seiÂnen bezieÂhungsÂweiÂse ihren Marktwert unter Beweis gestellt, so Kluth, und könÂne dank der Ausnahme nach zwei Jahren wieÂder zurückÂbeÂruÂfen werÂden. Die Regelung sei sinnÂvoll: Zum einen, weil geraÂde kleiÂne Fächer, die es nur ein- oder zweiÂmal im deutschÂspraÂchiÂgen Raum gibt, darÂauf angeÂwieÂsen seiÂen, ihren eigeÂnen wisÂsenÂschaftÂliÂchen Nachwuchs beruÂfen zu könÂnen. Zum zweiÂten stelÂle das Hausberufungsverbot eine Einschränkung des Verfassungsrechtes dar, nach dem jede Person den gleiÂchen Zugang zu öffentÂliÂchen Ämtern, zu denen auch die Professuren zähÂlen, haben muss. Das steht in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Durch das Hausberufungsverbot wird dieÂses Grundrecht einÂgeÂschränkt, die Ausnahmeregelung soll die Verhältnismäßigkeit dieÂser Einschränkung wahÂren. „Wir wären ja auch einÂgeÂschränkt, wenn wir besonÂders guten wisÂsenÂschaftÂliÂchen Nachwuchs haben, den wir nicht mehr beruÂfen könnÂten“, so Kluth. „Das wäre auch für uns von Nachteil. Die Idee der Bestenauslese wäre beschränkt.“

Siefken war seit 2016 nicht mehr am Institut für Politikwissenschaft beschäfÂtigt. Rein formalÂjuristisch sollÂte der Vorwurf der Hausberufung daher abzuÂweiÂsen sein, da er sich nicht aus einer Anstellung an der MLU herÂaus auf die Professur beworÂben hat. Dies wurÂde auch im Verlaufe des Verfahrens im Fakultätsrat disÂkuÂtiert, der den Fall einer Hausberufung demÂentspreÂchend jurisÂtisch nicht gegeÂben sah.
Viele Kritiker bemänÂgeln jedoch den Beigeschmack von Vetternwirtschaft, der den Fall umgeÂbe. So meint jemand, der mit dem Verfahren verÂtraut ist: „Es war allen bewusst, dass da ein ganz schöÂnes Geschmäckle dabei ist“. Die gleiÂche Quelle beschreibt außerÂdem, dass gezielt darÂauf geachÂtet worÂden sei, dass jurisÂtisch alles korÂrekt ablauÂfe, um späÂter ebenÂsolÂche Vorwürfe zurückÂweiÂsen zu könÂnen. Es stellt sich hier jedoch die Frage: Wo zieht man die Grenze zwiÂschen Recht und Anstand? Obwohl jurisÂtisch geseÂhen der Vorwurf einer Hausberufung verÂmutÂlich nicht bestäÂtigt werÂden kann, hinÂterÂlässt der Vorgang auch bei Kommentierenden auf Twitter den Eindruck, dass etwas nicht hunÂdertÂproÂzenÂtig „sauÂber“ abgeÂlauÂfen ist. Dr. Michael Hein, einer der Bewerber um die Professur, bemerkt dazu: „Dass der Kandidat entÂgeÂgen aller offenÂsichtÂliÂchen Gründe auf Platz 1 gelanÂdet ist, ist für mich ein klaÂrer Fall von Nepotismus.“
Welche Angriffspunkte gibt es?
Die Kritik setzt bereits bei der Ausschreibung an. Dort werÂden Drittmittel nicht erwähnt, was für eine Ausschreibung einer Professur sehr untyÂpisch ist. Oft wird erwarÂtet, dass der Bewerbende bereits Drittmittel einÂgeÂworÂben hat und aufÂgrund dieÂser Erfahrung auch als Professor:in in der Lage ist, Mittel für Forschungsprojekte zu akquiÂrieÂren. Dr. Siefken hatÂte zum Zeitpunkt der Bewerbung noch keiÂne Drittmittel erhalÂten – ein im Berufungsverfahren involÂvierÂter Insider komÂmenÂtiert dazu, dass man bei der Ausschreibung natürÂlich „Siefken im Hinterkopf hatÂte, da muss man sich nichts vorÂmaÂchen.“ Gleichzeitig erklärt die Quelle jedoch auch, dass bewusst der Aspekt der Drittmittel außen vor gelasÂsen wurÂde, da die Kommission eine geneÂrelÂle Kritik an der Bedeutsamkeit von Drittmitteln in Stellenanzeigen verÂüben wollÂte. Drittmittel seiÂen auch bei früÂheÂren Stellenentscheidungen am Institut nicht das entÂscheiÂdenÂde Merkmal geweÂsen. Die Ausschreibung sei daher kein „abgeÂkarÂteÂtes Spiel“ geweÂsen, auch wenn die Erwähnung von Drittmitteln tatÂsächÂlich oft Standard in Stellenanzeigen dieÂser Dimension sei.
Bei der Besetzung von Professuren taucht oft das Stichwort „Bestenauslese“ auf – Stellen solÂlen meriÂtoÂkraÂtisch, also gemesÂsen an der höchsÂten akaÂdeÂmiÂschen Leistung, verÂgeÂben werÂden, um neue Impulse von außen zu inteÂgrieÂren und den wisÂsenÂschaftÂliÂchen Standard auf hohem Niveau zu halÂten. Kritiker des Berufungsverfahrens merÂken jedoch an, dass in dieÂsem Fall nicht nach dieÂsem Prinzip vorÂgeÂganÂgen wurÂde. Da Siefken bereits bei Schüttemeyer stuÂdiert hat, wird kriÂtiÂsiert, dass er prakÂtisch die gleiÂchen Standpunkte wie sie verÂtreÂte und methoÂdisch wenig Vielfalt ans Institut brinÂge. Außerdem wird bemänÂgelt, dass er wenig wisÂsenÂschaftÂliÂche Erfahrung und einen Mangel an Internationalität vorÂzuÂweiÂsen habe: nur zwei engÂliÂsche Veröffentlichungen, Aufsätze vor allem in der „Zeitschrift für Parlamentsfragen“, die von Schüttemeyer herÂausÂgeÂgeÂben wird, und wenig Peer-Reviews. Laut seiÂner Publikationsliste auf der Website der MLU hat Siefken 7 von 18 Beiträgen in Zeitschriften und Sammelbänden in der Zeitschrift für Parlamentsfragen verÂöfÂfentÂlicht, außerÂdem zwei weiÂteÂre in Zusammenarbeit mit Schüttemeyer. Gerade im Vergleich zu einem andeÂren Kandidaten, der bereits in Großbritannien gelehrt, mehÂreÂre engÂlischÂspraÂchiÂge Veröffentlichungen vorÂzuÂweiÂsen hat und auch andeÂre fachÂliÂche Meinungen verÂtritt als Schüttemeyer, kann Siefken evenÂtuÂell nur mit einem etwas weniÂger scharf umrisÂseÂnen Profil aufÂwarÂten. Zudem war er einiÂge Jahre nicht in der Wissenschaft tätig. Allerdings hat Siefken seit Beginn des Berufungsverfahrens mehÂreÂre Artikel veröffentlicht.

Berufungsinterne Quellen werÂfen ein neuÂes Licht auf die Abläufe bei der Abstimmung innerÂhalb der Kommission: So sei aus perÂsönÂliÂchen, mit Sympathieaspekten verÂbunÂdeÂnen Gründen nicht für den mögÂliÂcherÂweiÂse quaÂliÂfiÂzierÂteÂren Kandidaten gestimmt worÂden, obwohl dieÂser mehr Lehrerfahrung, Internationalität und Peer-Reviews vorÂzuÂweiÂsen habe. Die Insider unterÂstreiÂchen außerÂdem, dass für Studierende Drittmittel wenig entÂscheiÂdend seiÂen – die Studis würÂden jemanÂden unterÂstütÂzen, „der ihnen etwas beiÂbrinÂgen kann“. Ein andeÂrer Grund für die Reihung der Kandidaten könnÂte laut mehÂreÂren mit dem Verfahren verÂtrauÂten Personen darÂin lieÂgen, dass der Schwerpunkt des Institutes, der sich auch im Master „Parlamentsfragen und Zivilgesellschaft“ widerÂspieÂgelt, essenÂtiÂell für die Reihung der Kandidaten geweÂsen sei. Siefken sei demÂnach als Student SchütteÂmeyers und des halÂliÂschen Institutes Experte auf dem Bereich der Parlamentarismusforschung und habe in der Bewerbungsphase betont, dass er den Master evaÂluÂieÂren und weiÂterÂentÂwiÂckeln wolÂle. Dies hatÂte ihn laut am Verfahren beteiÂligÂten Personen vor allen andeÂren Kandidaten platÂziert. Letztendlich sei es jedoch „eine enge Kiste“ geweÂsen. Aus dem Institut und dem Rektorat möchÂte sich auf Anfrage der hasÂtuÂzeit nieÂmand zitieÂren lasÂsen, da es sich um ein aktuÂelÂles Verfahren handÂle und Personalangelegenheiten nicht komÂmenÂtiert werÂden könnten.
Keine Bewerberin zum Vorsingen eingeladen
Nicht nur der Vorwurf der Hausberufung hinÂterÂlässt bei vieÂlen Kritikern einen negaÂtiÂven Beigeschmack: Auch der Fakt, dass keiÂne weibÂliÂche Bewerberin zu den Anhörungen einÂgeÂlaÂden wurÂde, erzeugt Verwunderung. Eine Bewerberin wurÂde zunächst in die nächsÂte Bewerbungsrunde zugeÂlasÂsen und dann anhand eines stuÂdenÂtiÂschen Kurzgutachtens ausÂsorÂtiert. Damit schaffÂte es keiÂne der sechs Bewerberinnen in die letzÂte Auswahlrunde. In der Berufungsordnung für Juniorprofessuren unter § 6 Absatz 3 wird expliÂzit dazu aufÂgeÂforÂdert, alle Bewerberinnen einÂzuÂlaÂden, welÂche über die in der Ausschreibung geforÂderÂten Voraussetzungen verÂfüÂgen. Bei der hier im Fokus steÂhenÂden Ausschreibung hanÂdelt es sich nun nicht um eine Juniorprofessur, sonÂdern um eine W3-Professur. Bedeutet das jedoch, dass der Fall anders behanÂdelt werÂden sollte?
Laut komÂmisÂsiÂonsÂinÂterÂnen Quellen wurÂde einÂstimÂmig entÂschieÂden, dieÂse A‑kategorisierte Bewerberin nicht zur Anhörung einÂzuÂlaÂden. Ihr Forschungsschwerpunkt verÂhinÂderÂte mutÂmaßÂlich eine Einladung, denn dieÂse Bewerberin war die einÂziÂge, die sich in ihrer Arbeit auf den zweiÂten Teilbereich der Professur, die Policyforschung, konÂzenÂtriert. Die Bewerber, die schließÂlich zu den Gesprächen einÂgeÂlaÂden wurÂden, repräÂsenÂtieÂren eher die Regierungslehre und damit den Institutsfokus. Dass es diesÂbeÂzügÂlich keiÂne Diskussion gab, wurÂde von mehÂreÂren Seiten bestäÂtigt: „Wenn sie eine reelÂle Chance gehabt hätÂte, wäre sie auf jeden Fall einÂgeÂlaÂden worden.“Die Bewerberin selbst wollÂte sich auf Nachfrage der hasÂtuÂzeit nicht äußern.

Hätte dieÂse Bewerberin trotzÂdem einÂgeÂlaÂden werÂden solÂlen, nur damit keiÂne Kritik an manÂgelnÂder Gleichberechtigung aufÂkommt, geraÂde weil es sich zu einem Angriffspunkt in einer jurisÂtiÂschen Auseinandersetzung entÂwiÂckeln könnÂte? Oder ist hier nicht vielÂmehr zu hinÂterÂfraÂgen, warÂum sich überÂhaupt nur sechs Frauen auf die Stelle beworÂben haben und damit nur cirÂca ein Fünftel der Bewerber:innen weibÂlich war?
Die nächste Instanz
Einer der Bewerber, Dr. Christian Stecker, der am Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung der Uni Mannheim tätig ist, wollÂte die Vorgänge nicht auf sich beruÂhen lasÂsen. Jede Person, die in dem Bewerbungsverfahren abgeÂlehnt wurÂde, hat das Recht, das Verfahren gerichtÂlich überÂprüÂfen zu lasÂsen. Diese sogeÂnannÂte Konkurrentenklage kann sich über Monate zieÂhen und verÂzöÂgert damit die Stellenbesetzung. So lanÂge das Gericht die Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens nicht bestäÂtigt hat, kann der:die betrofÂfeÂne Professor:in nur als Vertretung einÂgeÂstellt werÂden. „Die Konkurrentenklage ist rein jurisÂtisch ein ganz norÂmaÂler Vorgang, und man muss abwarÂten, was am Ende rausÂkommt“, sagt Professor Kluth. „Das ist in unseÂrem Rechtssystem so angeÂlegt, und desÂweÂgen gibt es jetzt weder einen Grund, beunÂruÂhigt zu sein, dass da was Schlimmes pasÂsiert ist, noch zu sagen: Das ist ein Bösewicht, der so einen Antrag stellt.“
In einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung kommt auch Stecker zu Wort, gegenÂüber unseÂrer Zeitschrift will er sich jedoch nicht mehr zum Fall zitieÂren lasÂsen. Auf Twitter komÂmenÂtiert er: „Die Nummer ist aber von vorn bis hinÂten so krass, dass Klagepflicht bestand.“ Er hätÂte sich nie träuÂmen lasÂsen, dass er einÂmal zu solÂchen Mitteln greiÂfen würÂde. Aufgrund der einÂgeÂreichÂten Klage, welÂche sich immer noch in der Anwaltsphase befinÂdet, kann die Berufung nicht wie geplant durchÂgeÂführt werÂden. Dies ist durchÂaus für mehÂreÂre Seiten proÂbleÂmaÂtisch: Einerseits steÂhen das Institut, aber auch uniÂverÂsiÂtäÂre Gremien wie der Senat, der Fakultätsrat und schlussÂendÂlich das Rektorat masÂsiv unter Kritik. Nun wird der Skandal sogar im Wissenschaftsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt beraÂten; höchstÂwahrÂscheinÂlich müsÂsen dabei Vertreter:innen der Uni Halle unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort steÂhen. Dass ein Berufungsverfahren in einem Landtagsausschuss disÂkuÂtiert wird, pasÂsiert höchst selÂten und unterÂstreicht die Brisanz der Angelegenheit.
Andererseits wirkt sich die Zwangspause im Berufungsverfahren negaÂtiv auf die Studierenden aus. Ohne eine dauÂerÂhaft besetzÂte Professur könÂnen sie sich wenig darÂauf einÂstelÂlen, wer ihre Abschlussarbeiten betreuÂen wird – was vor allem in den Masterprogrammen Probleme bereiÂtet. Zudem ist die Professur bereits seit mehÂreÂren Semestern nur verÂtreÂtungsÂweiÂse besetzt.

In der Debatte auf Twitter hat Stecker viel Zuspruch erhalÂten. Online betonÂte er, dass er, obwohl er natürÂlich auch perÂsönÂliÂche Gründe für die Klage habe, jeder:m Kolleg:in graÂtuÂliert hätÂte – ein solÂches Verfahren könÂne er jedoch nicht akzepÂtieÂren. Auch Michael Hein, der sich auf Twitter aktiv beteiÂligt und dort vieÂle zusätzÂliÂche Informationen zu der Diskussion beiÂgesteuÂert hat, erklärt: „Es gab von unglaubÂlich vieÂlen Kollegen sehr viel Zuspruch, sowohl öffentÂlich auf Twitter als auch priÂvat. Ich habe ausÂschließÂlich posiÂtiÂve Rückmeldungen bekommen.“
Formale Korrektheit vs. Transparenz
Laut den Pressemitteilungen der Uni Halle wurÂden zwiÂschen Januar 2017 und Oktober 2019 insÂgeÂsamt 73 Professor:innen beruÂfen. Von dieÂsen haben acht an der MLU stuÂdiert, proÂmoÂviert und/oder habiÂliÂtiert.
Juristisch geseÂhen wird der Vorwurf der Hausberufung verÂmutÂlich abgeÂwieÂsen werÂden. Insbesondere scheint Dr. Siefken in dieÂsem Fall geraÂde aufÂgrund seiÂnes Forschungsschwerpunktes ausÂgeÂwählt worÂden zu sein, auf den er durch Studium und Zusammenarbeit mit Schüttemeyer geprägt wurÂde. Aus Sicht der Berufungskommission war er desÂhalb wohl der geeigÂnetsÂte Kandidat für die Stelle.
Allerdings lässt die öffentÂliÂche und lautÂstark geäuÂßerÂte Kritik doch stutÂzen. Berufungsverfahren dieÂser Art sind womögÂlich an Universitäten keiÂne Seltenheit – dieÂser Fall zeichÂnet sich eher durch die Stärke der öffentÂliÂchen Resonanz aus, die durch den Beginn des jurisÂtiÂschen Verfahrens weiÂter intenÂsiÂviert wurÂde. Den Kritiker:innen scheint es dabei weniÂger um den konÂkreÂten Fall zu gehen, sonÂdern um „Geschmäckle“ und Intransparenz bei Berufungsverfahren im Allgemeinen. In Halle schlägt dieÂses Berufungsverfahren Wellen, die nun auch vor der Politik nicht Halt machen: Der Wissenschaftsausschuss des Landtages Sachsen-Anhalt wird sich auf Antrag der Fraktion Die Linke verÂmutÂlich im Juni 2020 mit der Thematik beschäfÂtiÂgen. Es bleibt abzuÂwarÂten, ob die Forderung von Kritiker:innen, das Verfahren neu aufÂzuÂrolÂlen und transÂpaÂrenÂter zu gestalÂten, in den nächsÂten Monaten erfüllt wird. Wie so oft ist daher abzuÂwäÂgen: Was ist forÂmal geseÂhen legiÂtim, und was ist unter den Gesichtspunkten von Transparenz und Fairness korrekt?
Wie wird eine Professur besetzt?

Wenn ein Lehrstuhl neu besetzt werÂden soll, muss sich zunächst der Institutsvorstand des betrefÂfenÂden Instituts über die inhaltÂliÂche Ausrichtung des Lehrstuhls abstimÂmen. Der inhaltÂliÂche Schwerpunkt und das Anforderungsprofil werÂden in einem Ausschreibungsvorschlag zusamÂmenÂgeÂfasst. Dieser Vorschlag wird im jeweiÂliÂgen Fakultätsrat zur Abstimmung vorÂgeÂlegt. Stimmt der Fakultätsrat dem Vorschlag zu, wird er an das Rektorat und den Senat weiÂterÂgeÂleiÂtet. Verabschieden dieÂse beiÂden Gremien den Entwurf, kann die Ausschreibung verÂöfÂfentÂlicht werÂden. Das Anforderungsprofil, das in der Ausschreibung genannt wird, ist im späÂteÂren Bewerbungsprozess für die Berufungskommission (BK) bindend.
Die Berufungskommission setzt sich in der Regel aus 13 Mitgliedern zusamÂmen. Den Vorsitz hat in der Regel der:die Dekan:in. Stimmberechtigt sind in der Berufungskommission drei Professor:innen aus der betrefÂfenÂden Fakultät, ein:e intern:e Externe:r, also ein:e Professor:in einer andeÂren Fakultät, ein exterÂnes Mitglied einer andeÂren Universität, zwei Studierende und zwei Personen aus dem Mittelbau der jeweiÂliÂgen Fakultät. Beratende Funktion haben der:die Gleichstellungsbeauftragte, der:die Schwerbehindertenbeauftragte und der:die Senatsberichterstatter:in.
Das Auswahlverfahren starÂtet damit, dass Bewerber:innen zunächst einen ausÂgeÂfüllÂten Bewerbungsbogen mit Anschreiben und Zeugnissen an die Hochschule schiÂcken. Wer den rein forÂmaÂlen Anforderungen der Ausschreibung nicht genügt, fliegt schon zu Beginn bei der Prüfung der Bewerbungsbögen raus. Die Berufungskommission sorÂtiert die Bewerber:innen nach dem ABC-Verfahren. Die A‑Gruppe wird in die nächsÂte Runde aufÂgeÂnomÂmen, die B‑Gruppe wird noch einÂmal angeÂseÂhen, und die C‑Gruppe ist an dieÂser Stelle sicher aus dem Verfahren ausgeschieden.
Zu dieÂsem Zeitpunkt des Verfahrens wird auch die Befangenheit der Kommissionsmitglieder nach Richtlinien der Deutschen Forschungsgesellschaft überÂprüft. Die Mitglieder müsÂsen selbst offenÂleÂgen, ob sie mögÂliÂcherÂweiÂse befanÂgen sein könnÂten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kommissionsmitglied eine:n Bewerber:in kennt oder schon einÂmal mit ihm:ihr zusamÂmenÂgeÂarÂbeiÂtet hat. Wird der:die Bewerber:in in die nächsÂte Runde aufÂgeÂnomÂmen, muss ein befanÂgeÂnes Mitglied die Berufungskommission verlassen.
Nach der ersÂten Auswahlrunde bleiÂben etwa zehn bis zwanÂzig Personen übrig. In der zweiÂten Bewerbungsphase werÂden die Schriften der Bewerber:innen angeÂforÂdert, das heißt schriftÂliÂche Publikationen wie Bücher, Artikel und Paper. Die Schriften werÂden von einem bis zwei Mitgliedern der Kommission geleÂsen. Sie erstelÂlen ein Kurzgutachten und geben eine Empfehlung über die ABC-Klassifizierung ab. Innerhalb der Berufungskommission wird dann abgeÂstimmt, wer in die A‑Gruppe gewählt wird und in die nächsÂte Runde kommt.
Bis hierÂhin unterÂliegt alles in dem Verfahren der Geheimhaltung. Nun werÂden die verÂblieÂbeÂnen Bewerber:innen, etwa acht Personen, zu den Anhörungen einÂgeÂlaÂden. Die Anhörungen bestehen aus öffentÂliÂchen 30-minüÂtiÂgen Vorträgen mit anschlieÂßenÂder Diskussion, an welÂche sich ebenÂfalls halbÂstünÂdiÂge Diskussionen unter Ausschluss der Öffentlichkeit anschließen.

Nach dieÂsem Prozess entÂscheiÂdet die Berufungskommission, welÂche drei bis vier Personen für die Professur geeigÂnet sind und somit auf die sogeÂnannÂte Liste komÂmen. Zunächst erfolgt dieÂse Entscheidung ohne Festlegung einer Rangfolge. Die Rangfolge entÂscheiÂdet späÂter darÂüber, welÂche Person beruÂfen wird. Bevor sie festÂgeÂlegt wird, werÂden exterÂne Gutachter:innen angeÂforÂdert, die die Bewerber:innen aufÂgrund der Schriften beurteilen.
Jede:r Gutachter:in schlägt eine Reihenfolge für die Liste vor. In der Berufungskommission wird schließÂlich geheim über die Rangfolge abgeÂstimmt. Die Abstimmung verÂläuft nach dem Prinzip der dopÂpelÂten Mehrheit: Sowohl die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss der Rangfolge zustimÂmen als auch die Mehrheit der Professor:innen.
Die Person, die den ersÂten Listenplatz besetzt, soll beruÂfen werÂden. Diese Entscheidung muss anschlieÂßend von den verÂschieÂdeÂnen Gremien verÂabÂschieÂdet werÂden. Zuerst stimmt der erweiÂterÂte Fakultätsrat über die Liste ab, danach das Rektorat, der Senat, und schließÂlich muss auch das Wissenschaftsministerium zustimÂmen. Der Senat bestimmt zudem Mitglieder einer Berufungsprüfungskommission, die das Verfahren anhand aller gesamÂmelÂten Unterlagen und Protokolle noch einÂmal genau durchÂsieht. Diese Kommission prüft, ob die Entscheidungen nachÂvollÂziehÂbar waren, alle Argumente offenÂgeÂlegt wurÂden und die Begründungen überÂzeuÂgen. Nur wenn an keiÂner Stelle dieÂses Verfahrens Einspruch erhoÂben wurÂde, kann das Rektorat den Ruf an die ausÂgeÂwählÂte Person erteilen.
Text: Ellen Neugebauer, Jonas Kyora
