Strafrecht nach US-amerikanischem Vorbild

Mehr Polizisten, schwe­rer bewaff­net, weni­ger Kontrolle – aber dafür staat­lich gedeck­te Banden in den Straßen und Strafmündigkeit ab zwölf. Die AfD hat reich­lich Vorschläge, um die „Sicherheitslage“ in Deutschland zu ver­bes­sern oder wenigs­tens zu ver­än­dern. Ein Kommentar.

Die Polizei soll in vie­len Aspekten bes­ser aus­ge­stat­tet und recht­lich gestärkt wer­den. Explizites Vorbild sind auch hier die USA, wo die Polizei nicht nur zah­len­mä­ßig stär­ker im Vergleich zur Bevölkerung und dazu wesent­lich schwe­rer gerüs­tet ist (letz­te­res ist der Aspekt, in dem sich die AfD ganz aus­drück­lich an den Vereinigten Staaten ori­en­tie­ren will), son­dern auch kei­ne zen­tra­le Meldepflicht für den Schusswaffengebrauch besteht.

Einleitend soll­te hier ein Wort zu Polizeigewalt im Vergleich gesagt wer­den: In den USA wur­den im Laufe des letz­ten Jahrzehnts, pro ein­hun­dert­tau­send Einwohner, etwa drei­ßig mal mehr Menschen durch Polizeibeamte getö­tet als in Deutschland, ins­ge­samt zwi­schen 1000 und 1300 pro Jahr, Todesfälle in Haft nicht mit­ge­zählt. Die geschätz­te Dunkelziffer laut ver­schie­de­ner Nicht-Regierungsorganisationen in den Staaten beträgt mehr als das doppelte.

Der wohl deut­lichs­te Schritt hin zum ame­ri­ka­ni­schen Modell ist die Forderung, die Mannstärke der Landespolizei Sachsen-Anhalt von etwa 6400 auf 7500 Beamte zu erhö­hen. Dies sei finan­zi­ell unbe­denk­lich, weil der Schaden durch Kriminalität weit mehr Kosten ver­ur­sa­che. Dass mehr Polizisten dies merk­lich ändern, lässt sich weder be- noch widerlegen.

Zusätzlich sol­len inter­ne dis­zi­pli­na­ri­sche Ermittlungen nach dem Schusswaffengebrauch nur noch dann ein­ge­lei­tet wer­den, wenn “kon­kre­te Verdachtsmomente auf Fehlverhalten” vor­lie­gen. Erklärtes Ziel sei es, dass Beamten beim Schusswaffengebrauch nicht “ohne Not belas­tet und ver­un­si­chert” wer­den. Weiterhin for­dert die AfD auch, dass wäh­rend sol­cher lau­fen­der Disziplinarverfahren (also bevor die Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs über­prüft wur­de), indi­vi­du­el­le Fördermaßnahmen, Regelbeförderungen und ande­re Laufbahnvorteile nicht län­ger aus­ge­setzt wer­den sol­len, sofern kei­ne staats­an­walt­li­che Ermittlung vor­lie­ge. Die zuvor genann­te inter­ne Ermittlung soll also nicht berück­sich­tigt werden.

Mannschaftstransporter der Polizei Sachsen-Anhalt.
Foto: Tom Roeloffzen

Unterm Strich heißt das: über tau­send zusätz­li­che Polizist:innen, die sorg­lo­ser schie­ßen dür­fen und des­we­gen auch nicht um ihre Beförderung ban­gen müs­sen, und zwar nach dem Willen der AfD gera­de dann, wenn bereits kon­kre­te Verdachtsmomente auf ein Fehlverhalten sei­tens der Beamten vor­lie­gen, die eine inter­ne Ermittlung recht­fer­ti­gen. Das zugrun­de lie­gen­de Bild, das die AfD hier vor­trägt, ist eines, in dem Beamte nach dem kleins­ten Fehltritt rei­hen­wei­se um ihre Karriere fürch­ten müs­sen. Tatsächliche Statistiken tra­gen die­se Vorstellung jedoch nicht: Von den geschätz­ten 12.000 Fällen rechts­wid­ri­ger Polizeieinsätze pro Jahr (zumeist Körperverletzungen im Amt) füh­ren nur etwa ein bis zwei Prozent zu tat­säch­li­chen Anklagen. Verfahren wer­den regel­mä­ßig ver­schleppt oder ein­ge­stellt. Das Hauptproblem: Untersucht wer­den die­se Fälle von den Polizeibehörden, deren Angehörige beschul­digt wer­den (daher „inter­ne Ermittlung“), die Anklage fällt in die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften, die auf die Mitarbeit eben­die­ser Polizist:innen ange­wie­sen sind. Transparenz besteht kaum, der Verweis auf lau­fen­de Ermittlungen genügt, um Stellungnahmen zu verweigern.

Dagegen lässt sich vor­tra­gen, dass die AfD die Einführung von Tasern für Beamte ein­for­dert. Theoretisch könn­te der tat­säch­li­che Schusswaffengebrauch dadurch zu Gunsten des (zumin­dest unter Idealbedingungen) nicht-töd­li­chen Tasergebrauchs redu­ziert wer­den. Erneut hilft ein Blick in die Vereinigten Staaten: Die tat­säch­li­chen Verletzungen beim Einsatz eines Tasers gehen gegen­über einer Feuerwaffe erheb­lich zurück. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine Tendenz, den Taser nicht anstel­le der Dienstwaffe zu nut­zen, son­dern als zusätz­li­ches Mittel, in eini­gen Fällen sogar gegen­über Grundschülern. Die Mischung aus ver­meint­li­cher Sicherheit und man­geln­der Kontrolle, sowohl des Geräts, als auch sei­nes Gebrauchs, ver­schärft Gefährdungslagen, statt sie zu min­dern. Eine robus­te juris­ti­sche und insti­tu­tio­nel­le Grundlage könn­te hier Abhilfe schaf­fen. Dass die AfD gleich­zei­tig die Reduzierung ohne­hin schon unzu­rei­chen­der inter­ner Ermittlungen for­dert, lässt jedoch nichts Gutes vermuten.

Legale Banden in den Straßen

Ein wei­te­rer Aspekt, der eine geson­der­te Betrachtung ver­dient, ist die Einbeziehung der Bevölkerung: Beispielsweise soll ehren­amt­li­che Tätigkeit bes­ser hono­riert und geför­dert wer­den, etwa im Rahmen der frei­wil­li­gen Feuerwehr: Ihre Mitglieder sol­len leich­ter frei­ge­stellt und auch deren Arbeitgeber für ent­ste­hen­de Ausfälle ent­schä­digt wer­den. Im Grundsatz sind sol­che Bemühungen zwei­fel­los zuläs­sig. Eher bedenk­lich sieht es bei der Einführung von “Bürgerwachten” aus, die eine “drit­te Säule der Sicherheitsarchitektur vor Ort” bil­den sol­len. Die frei­wil­li­ge Mitgliedschaft wer­de mit Lehrgängen und Ausbildungsmodulen, sowie einer Aufwandspauschale ein­her­ge­hen, die sich an Trainerpauschalen ori­en­tie­re. Die Aufgaben der gefor­der­ten Bürgerwachten wer­den nicht spe­zi­fi­ziert, eben­so­we­nig ihre Befugnisse.

In Verbindung mit dem Privilegiertenstatus beim Feuerwaffengebrauch, den die AfD Polizisten ermög­li­chen will, wer­den die Straßen also nun auch dadurch siche­rer, dass Freiwillige in Banden mit staat­li­cher Rückendeckung und frag­li­cher Finanzierung, aber ohne kla­re Verantwortung durch die Kommunen ziehen.

Diese drit­te Säule soll zusätz­lich zur mas­si­ven Aufrüstung der Polizeikräfte erfol­gen, wobei die AfD hier aus­drück­lich von einem gleich­blei­ben­den Budget spricht und eine Umverteilung von Aufgaben der Polizei und Ordnungsämter wei­test­ge­hend ablehnt. Die wenigs­ten Parteien legen in ihren Wahlprogrammen einen voll­stän­di­gen und schlüs­si­gen Haushaltsplan vor. Interessant ist das hier jedoch inso­fern, als das Programm aus­drück­lich die Ersetzung oder ein grö­ße­res Budget ablehnt, so dass die erfor­der­li­chen Gelder irgend­wo­her umver­teilt wer­den müssen.

Es han­delt sich bis hier um Verwaltungsvorschriften und Institutionen in der Zuständigkeit des Landes, so dass die AfD hier wahr­schein­lich kei­ne unüber­wind­ba­ren juris­ti­schen (allen­falls fis­ka­li­sche) Hindernisse zu erwar­ten hat, soweit es deren Existenz betrifft. Größere Schwierigkeiten sind zu erwar­ten, wenn die­se Bürgerwachten mehr tun sol­len als Präsenz zu zei­gen und Müll auf­zu­he­ben. Weder das Eingreifen, noch die Anordnungen sol­cher Gruppen ste­hen auf dem glei­chen juris­ti­schen Fundament wie das der Polizei. Abgedeckt wer­den bei­de in ers­ter Linie durch die Grundsätze von Notwehr (bezie­hungs­wei­se Nothilfe), sowie die „vor­läu­fi­ge Festnahme“ nach Paragraph 127 StPO — bei­des wack­li­ge Grundsätze für eine gan­ze Institution.

Keine Schonfrist für Dreizehnjährige mehr

Aber damit ist die Alternative für Deutschland längst nicht fer­tig. Der “Warnschussarrest” soll es ermög­li­chen, Jugendliche zwei bis vier Wochen lang in Haft zu neh­men, um ihnen “den Unwert ihrer Tat vor Augen zu füh­ren”. Altersgrenzen wer­den nicht expli­zit genannt, man muss also wohl von der im Strafgesetzbuch ver­an­ker­ten Altersschwelle von vier­zehn Jahren für Jugendliche aus­ge­hen. Oder viel­mehr von zwölf Jahren, denn eben die­se Altersschwelle will die AfD auch her­ab­set­zen. Durch Wachdienste an Schulen und Vernetzung mit der Staatsanwaltschaft sol­len die­se und wei­te­re Möglichkeiten auch genutzt wer­den, um “Gewaltstraftäter” an Schulen “mit maxi­ma­ler Härte” zu bestra­fen. Man beach­te, dass die­se maxi­ma­le Härte gera­de nicht nur der “Warnschussarrest” sein kann, son­dern viel­mehr das vol­le Jugendstrafrecht. In Anlehnung an die höhe­re Polizeipräsenz nach ame­ri­ka­ni­schem Vorbild soll damit auch die Gefängnispopulation, gera­de unter Jugendlichen deut­lich ver­grö­ßert wer­den (etwa durch sys­te­ma­ti­sche Ausschöpfung des Strafmaßes bei Gewaltverbrechen). Zur Verdeutlichung: Wenn puber­tie­ren­de Schüler:innen ein­an­der schub­sen, han­delt es sich damit im Sinne des Strafgesetzbuchs um eine Körperverletzung (im Sinne der “üblen und unan­ge­mes­se­nen Behandlung”). Idealerweise wird sol­ches Verhalten an Schulen nicht gedul­det. Dennoch ist es ein gefähr­li­cher Schritt, Wachpersonal hin­zu­zu­zie­hen, das kei­ne päd­ago­gi­sche Ausbildung erhal­ten hat (eine Fortbildung zur De-Eskalation wird nicht erwähnt), aber “mit maxi­ma­ler Härte” vor­ge­hen und zu einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft füh­ren soll. 

Das alles ist nicht ein­fach ein fik­ti­ves Horrorszenario, son­dern gera­de der erklär­te Zweck, wie er aus­drück­lich im Parteiprogramm steht: Maximale Härte, Ausschöpfung des Strafmaßes, enge­re Vernetzung der Verfolgungsorgane, Wachdienste, Warnschussarrest und Herabsetzung der Strafmündigkeit.

Glücklicherweise liegt das Strafrecht in der allei­ni­gen Zuständigkeit des Bundes, so dass sich die Landesregierung ledig­lich “auf Bundesebene dafür ein­set­zen” kann. Auch der Warnschussarrest, obwohl er im Programm wie eine gering­fü­gi­ge Maßnahme klin­gen mag, erfüllt eine Straffunktion, die nicht am Strafrecht vor­bei umge­setzt wer­den darf und im Übrigen einen schwer­wie­gen­den Grundrechtseingriff dar­stellt. Die Landesregierung kann zwar die Staatsanwaltschaft unter Druck set­zen, regel­mä­ßig ein höhe­res Strafmaß zu for­dern, die Entscheidung dar­über obliegt jedoch wei­ter­hin den Gerichten.

Als Zielsetzung bei alle­dem wird eine Verbesserung der inne­ren Sicherheit gegen­über Jugendkriminalität genannt. Der Blick in die USA zeigt, dass här­te­re Strafen gera­de nicht effek­tiv sind, um Kriminalitätsraten zu sen­ken. Bemerkenswerterweise errei­chen gera­de Staaten, die das Gegenteil tun, etwa Deutschlands skan­di­na­vi­sche Nachbarn, bemer­kens­wert gerin­ge Verbrechensquoten und Rückfallraten.

Und auch keine Rehabilitation

Apropos Rückfallraten: Angebliche hohe Rückfallraten nimmt die AfD zum Anlass, eine Meldepflicht für (ver­ur­teil­te) Pädophile ein­füh­ren zu wol­len. Im Wahlprogramm ist die Rede von 40 bis 50 Prozent. Diese Zahlen stam­men nicht nur aus der psy­cho­lo­gi­schen Literatur der acht­zi­ger Jahre, son­dern ent­hal­ten auch Rückfälle ohne jeden sexu­el­len Bezug, bei­spiels­wei­se Ladendiebstähle. Hier wur­de, ob aus Unwissenheit oder Absicht, eine Statistik her­an­ge­zo­gen, die furcht­ein­flö­ßend klingt, aber wenig Substanz auf­weist. Falls sol­che Täter nach Verbüßen ihrer Strafe nicht in Sicherungsverwahrung lan­den, sol­le ihr Wohnort, so das Wahlprogramm, öffent­lich bekannt gemacht wer­den, um “einen Mindestschutz der Bevölkerung” zu ermög­li­chen. Unklar ist, wor­in die Schutzwirkung bestehen soll, wenn man her­aus­fin­det, dass der Nachbar im Mehrfamilienhaus ent­spre­chend vor­be­straft ist. Die meis­ten Menschen, ins­be­son­de­re Familien mit Kindern, wer­den kaum in der Position sein, unver­züg­lich umzu­zie­hen. Was zuver­läs­sig erreicht wür­de, ist sozia­le Ächtung ohne lega­les Ventil (das Wahlprogramm ruft an kei­ner Stelle aus­drück­lich zu Selbstjustiz auf). Es han­delt sich bei der Bekanntgabe um eine nach­träg­li­che de fac­to (wenn nicht de jure) Bestrafung nach Vollendung des Strafmaßes ohne Gerichtsverfahren und nach­dem gera­de kei­ne Sicherheitsverwahrung ange­ord­net wur­de. Insbesondere schließt ein sol­cher Schritt die Resozialisierung des Täters durch die damit ein­her­ge­hen­de sozia­le Ächtung weit­ge­hend aus. Nach herr­schen­der bun­des­ver­fas­sungs­recht­li­cher Rechtsprechung stellt das einen schwer­wie­gen­den Eingriff in die Grundrechte der ver­ur­teil­ten Person dar. Die Veröffentlichung per­sön­li­cher Daten (bei­spiels­wei­se des Wohnorts und even­tu­el­ler Vorstrafen) grei­fen dage­gen in den Datenschutz ein (der eben­falls grund­recht­lich geschützt ist). Mit Blick auf die Position zu inter­nen Ermittlungen wegen Polizeigewalt zeigt sich hier auch ein bemer­kens­wer­ter Kontrast: Menschen, die ihre Strafe abge­büßt haben, wird von der AfD kein Vertrauensvorschuss gewährt. Sehr wohl dage­gen jenen Beamten, bei denen bereits “kon­kre­te Verdachtsmomente auf Fehlverhalten” vorliegen.

Für eine Veröffentlichung müss­te die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall nach­ge­wie­sen wer­den, etwa durch ein Gutachten, das eine erhöh­te Rückfallwahrscheinlichkeit bestä­tigt. Oder anders aus­ge­drückt: Durch das glei­che Gutachten, das bereits zu einer Sicherungsverwahrung geführt hät­te. Hält man zusätz­lich dage­gen, dass die behaup­te­te Rückfallquote von 40–50 Prozent einer Überprüfung nicht stand­hält, ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Forderung zuläs­sig wäre. Es bleibt aller­dings nur zu hof­fen, dass eine AfD-geführ­te Landesregierung nicht ver­sucht, erst durch eine Veröffentlichung Tatsachen zu schaf­fen und anschlie­ßend vor Gericht zu ver­tei­di­gen. Anders als bei den meis­ten Forderungen im Wahlprogramm wäre der größ­te Schaden (die Entwurzelung, Stigmatisierung und poten­zi­el­le Gefährdung) damit bereits ange­rich­tet und lie­ße sich nicht rückabwickeln.

Alles in allem soll die gan­ze innen­po­li­ti­sche Sicherheit umge­stal­tet wer­den: hin zu einem teu­re­ren System mit bewusst mehr Polizisten, mehr Insassen und weni­ger Kontrolle über die Sicherheitsorgane. Dies ver­schärft noch die stär­ke­re Segregation von Bevölkerungsgruppen, wie sie eben­falls in ande­ren Forderungen ange­strebt wird. Die Polizei soll von Beschützer:innen in eine geschütz­te Klasse mit Unschuldsvermutung beim Schusswaffengebrauch ver­wan­delt wer­den und Kinder sol­len mög­lichst schon im ehr­wür­di­gen Alter von zwölf Jahren wis­sen, wie eine Zelle von innen aussieht.

Scroll to Top