Liberale nehmen’s genau

Mindestens drei Betätigungsfelder des Studierendenrats sei­en zu all­ge­mein­po­li­tisch, fin­det die Liberale Hochschulgruppe. Davon kann sie die ande­ren aber nicht überzeugen.

Auf sei­ner vor­letz­ten Sitzung in alter Besetzung am 16. Juni 2025 hat der Studierendenrat drei Anträge der Liberalen Hochschulgruppe (LHG) abge­lehnt. Diese ziel­ten dar­auf ab, aus einem Verband aus­zu­tre­ten und zwei Arbeitskreise auf­zu­lö­sen, die nach Ansicht der Antragsteller unzu­läs­sig all­ge­mein­po­li­tisch tätig sind. Allen drei Anträgen stimm­ten jeweils nur die fünf LHG-Mitglieder zu.

LHG beruft sich aufs Hochschulgesetz

Zunächst woll­te die Hochschulgruppe den Austritt aus dem FZS erwir­ken. Der „freie zusam­men­schluss von stu­dent*in­nen­schaf­ten“ ist ein bun­des­wei­ter Dachverband, der die hoch­schul­politi­schen, sozia­len und wirt­schaft­lichen Inter­essen von 97 Stu­die­ren­den­schaften ver­tritt. Das ent­spricht einem knap­pen Vier­tel aller Hoch­schulen in Deutsch­land.Im Jahr 2025 zahlt der Stu­die­ren­den­rat der Uni Halle cir­ca 13 000 Euro an den Verband â€“ 40 Cent pro Mit­glied der Stu­die­ren­den­schaft und Se­mes­ter. Einige Stu­die­ren­den­schaf­ten an­de­rer Hoch­­schulen ha­ben den FZS wie­der ver­lassen, mal aus politi­schen Gründen, mal um Geld zu spa­ren. Doch die Bei­tritte über­wie­gen: Vor zehn Jahren gehör­ten dem Ver­band erst 83 Stu­die­ren­den­schaften an.

Lukas Pöhl, Referent der Stu­die­ren­den­rats für äuße­re Hoch­schul­politik, stell­te die Arbeit des FZS vor und räum­te ein, dass die Ko­ope­ra­tion mit dem Dach­ver­band durch­aus ver­bes­se­rungs­fähig sei, was jedoch auch vom En­ga­ge­ment des Stu­die­ren­den­rats ab­hänge. Auf der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung hat­te die hal­li­sche De­le­ga­tion einen An­trag mit dem Titel „80 Jahre Be­freiung – auch an den Hochschulen!“ er­folg­reich zur Ab­stim­mung ge­stellt. Zu­dem wur­de Yu­jin Bohn­sack in den Kas­sen­prüfungs­aus­schuss des FZS gewählt. Im „Aus­schuss der Student*innenschaften“, der die kon­ti­nu­ier­li­che Ar­beit zwi­schen den Mit­glieder­ver­sammlun­gen über­nimmt, sind ost­deutsche Unis je­doch nicht ver­treten: sechs kom­men aus West­deutsch­land und vier aus Bayern.

Verfassungswidrig?

Für die LHG begrün­de­te Jobst Poggen­klaas, war­um ein Austritt aus dem FZS gebo­ten sei. Der Ver­band äuße­re sich zu aller­lei politi­schen The­men, die über das Man­dat von Stu­die­ren­den­schaften hinaus­gingen. Der Stu­die­ren­den­rat sei an die Auf­gaben ge­bun­den, die das Landes­hochschul­gesetz vor­gibt. Dass Stu­den­ten zu­min­dest ein Se­mester lang verpflich­tend Mit­glied sei­en, stel­le einen Ein­griff in die all­gemei­ne Hand­lungs­frei­heit nach Ar­tikel 2 Ab­satz 1 des Grund­gesetzes dar, der nur mit der Wahr­neh­mung spe­zifi­scher Inter­essen die­ser Gruppe zu recht­ferti­gen sei. Da­her ver­sto­ße eine all­ge­mein­politi­sche Be­tä­ti­gung nicht nur gegen Landes­recht, son­dern sei auch ver­fas­sungs­recht­lich ver­bo­ten. Dazu berief sich Jobst auf ein Ur­teil des Ober­verwal­tungs­ge­richts Berlin sowie einen Kom­men­tar zum Hoch­schul­rahmen­gesetz des Bun­des, das bis 2005 galt. Denn die da­mali­gen Formu­lierun­gen zu den Auf­ga­ben der Stu­die­ren­den­schaft sei­en weit­gehend in ver­schie­dene Landes­hochschul­gesetze über­nommen worden.

Nach Ansicht der Liberalen Hochschulgruppe äußert sich der Studierendenrat zu poli­ti­schen Themen, die ihn nichts angehen.

Lukas ent­geg­ne­te, dass der FZS von Bundes- und Landes­politi­kern als le­giti­mer Ge­sprächs­partner an­er­kannt sei. Wäre er ver­fassungs­widrig, könn­te so eine Zu­sam­men­arbeit wohl kaum stattfinden.

Die politi­schen Fron­ten waren erkenn­bar ver­här­tet, so dass der Stu­die­ren­den­rat sich mehr­heit­lich für einen Ab­bruch der De­batte ent­schied. Eine län­ge­re Dis­kus­sion hät­te wohl nieman­den von sei­ner Mei­nung ab­ge­bracht. Auf An­trag von Jobst stimm­te das Gre­mium nament­lich über den Aus­tritt aus dem FZS ab. Das Er­geb­nis war ein­deu­tig: Nur die fünf Mitglieder der LHG woll­ten den stu­denti­schen Dach­ver­band verlassen.

In wel­cher Breite die ver­fass­ten Stu­die­ren­den­schaf­ten sich poli­tisch be­täti­gen sol­len und dür­fen, ist seit ihren ers­ten Gründun­gen vor über 100 Jah­ren im­mer wie­der um­stritten. Libe­ra­le und kon­ser­va­ti­ve Gruppen, die in den Gre­mi­en regel­mäßig in der Min­der­heit sind, leh­nen ein all­gemein­politi­sches Man­dat ab, wo­bei sie auf die Pflicht­mitglied­schaft oder auch nied­rige Wahl­betei­li­gun­gen ver­wei­sen. Linke Hoch­schul­gruppen argu­mentie­ren, dass sich Hoch­schul- und All­gemein­poli­tik nicht klar von­ein­ander ab­gren­zen lie­ßen. Immer­hin gehör­ten etwa die politi­sche Bil­dung sowie das Ein­treten für Grund- und Men­schen­rech­te eben­falls zu den Auf­gaben der Stu­die­ren­den­schaf­ten. Zu­dem stün­den Stu­den­ten nicht außer­halb der Ge­sell­schaft und sei­en in viel­fäl­tiger Wei­se von politi­schen Ent­schei­dun­gen betroffen.

Legitime Aufgaben?

Mit ver­meint­lich un­zulässi­ger all­gemein­politi­scher Tätig­keit be­gründe­ten die Li­be­ra­len auch ihre weite­ren An­trä­ge zur Auf­lösung der Ar­beits­krei­se Pro­test und Zivilklausel.

Im Herbst 2012 als Orga­ni­sa­tions­team für stu­denti­sche Pro­tes­te gegen Kürzun­gen an der Uni­ver­si­tät ins Le­ben ge­ru­fen, be­tei­lig­te sich der Ar­beits­kreis Pro­test in den letz­ten Jah­ren haupt­säch­lich an di­ver­sen De­mon­stra­tio­nen. Als Bei­spiel nann­te die LHG eine Kund­ge­bung ge­gen ei­nen Bundes­tags­beschluss von CDU/CSU, FDP und AfD, des­sen In­halt nicht erkenn­bar mit Hoch­schul­politik zu tun habe. Zu Protes­ten mit all­gemein­politi­schen Themen sei der Stu­die­ren­denrat grund­sätz­lich nicht be­fugt. „Dem Ziel der För­de­rung politi­scher Bil­dung, des staats­bürger­li­chen Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­seins und der Be­reit­schaft der Mit­glie­der zur ak­tiven To­le­ranz so­wie zum Ein­tre­ten für die Grund- und Men­schen­rechte wer­den z. B. In­for­ma­tions­an­gebo­te und Ver­an­stal­tun­gen ge­recht, in de­nen un­ter­schied­li­che Posi­tio­nen zu Wort kom­men kön­nen. Eine De­mons­tra­tion fällt ohne Zwei­fel nicht unter die­se Aufzählung.“

Mehrheit unter­stützt poli­ti­sche Ausrichtung

Außer­dem lege der Arbeits­kreis trotz wieder­hol­ter Mah­nun­gen nur sehr sel­ten Be­rich­te vor und sei zu kei­ner Sprech­stun­de er­schie­nen. An einem ver­pflich­ten­den Finanz­work­shop ha­be nie­mand teil­ge­nom­men, und nach­dem ein Mit­glied des Stu­die­ren­den­rats Ein­sicht in Pro­to­kol­le neh­men wol­lte, wur­den die­se nie vor­ge­legt. „Da der AK Pro­test vor­sätz­lich ge­gen die Ge­schäfts­ord­nung des Stu­die­ren­den­ra­tes ver­stößt und dies trotz An­er­ken­nung der Miss­ach­tung von Be­richts- und An­we­sen­heits­pflich­ten vor­sätz­lich weiter­ge­führt wird, ist eine Auf­lö­sung des Ar­beits­krei­ses un­um­gäng­lich“, be­grün­det die LHG im An­trag ih­re Haltung.

2013 wur­de der Ar­beits­kreis Zi­vil­klau­sel ge­grün­det. Sein Ziel war, die Hoch­schul­for­schung rein zi­vil aus­zu­rich­ten und eine ent­spre­chen­de Selbst­ver­pflich­tung der Uni­versi­tät zu dis­ku­tie­ren und durch­zu­setzen. Da­ge­gen be­män­gel­te die LHG, „dass die in­halt­li­che Ar­beit nahe­zu voll­stän­dig auf außen- und geo­politi­sche The­men kon­zen­triert ist, die kei­ner­lei Be­zug zur Zi­vil­klau­sel oder zur Hoch­schul­poli­tik er­ken­nen las­sen.“ Auf Ins­ta­gram äuße­re sich der Ar­beits­kreis etwa zur „kur­­disch-demo­­kra­ti­­schen Be­we­gung“, for­de­re „Frei­heit für die West­saha­ra“ und stel­le sich „[g]egen die ira­ni­sche Dik­ta­tur.“ Be­son­ders prob­le­ma­tisch fin­det die LHG, dass für Druck­mate­ria­lien zu sol­chen The­men auch Geld der Stu­die­ren­den­schaft aus­gege­ben wur­de. Inhalt­lich sind die Li­be­ralen je­doch auch gegen das Kern­ziel des Ar­beits­krei­ses, denn es sei „in An­be­tracht der ak­tu­el­len welt­politi­schen La­ge un­ver­ant­wort­lich, weiter­hin an ei­ner Zi­vil­klau­sel fest­zu­hal­ten oder pau­schal bun­des­wehr­feind­li­che Rhe­to­rik zu verbreiten.“

Von bei­den Ar­beits­krei­sen war je­weils ein Ver­tre­ter an­we­send. Für den AK Pro­test erklär­te Cle­mens Wag­ner, dass der Ar­beits­kreis „per­so­nell nicht gut auf­ge­stellt“ sei und da­her sei­nen Pflich­ten nicht mehr nach­kommen kön­ne. Bald je­doch soll­ten die Spre­cher­posi­­tio­nen im Ar­beits­kreis neu be­setzt wer­den. Die brei­ter auf­ge­stel­lten Ak­ti­vi­tä­ten des Ar­beits­krei­ses sei­en vom Stu­die­ren­den­rat ab­ge­seg­net wor­den und da­her legi­tim. Laut Lu­kas Wan­ke vom AK Zi­vil­klau­sel war die De­bat­te um die Selbst­ver­pflich­tung der Uni­ver­si­tät be­reits 2015 „weit­ge­hend aus­dis­ku­tiert“. Heu­te be­fas­se sich der Ar­beits­kreis mit The­men zu Krieg und Frie­den und den zi­­vil-mili­­tä­­ri­­schen Ver­hält­nis­sen in der Ge­sell­schaft. Die­ses „wei­te­re Selbst­ver­stän­dnis“ ha­be der Stu­die­ren­den­rat auch gebilligt.

Die Gegen­argu­men­te über­zeug­ten Jobst nicht. Über gel­ten­des Recht kön­ne sich der Stu­die­ren­den­rat nicht hin­weg­setzen. Doch auch die LHG-An­trä­ge zur Auf­lö­sung der bei­den Ar­beits­krei­se wur­den oh­ne lan­ge De­batte ab­ge­lehnt. In ei­ner letz­ten Wort­meldung kün­dig­te Jobst an, die Sa­che vom Jus­ti­tia­ri­at der Uni­versi­tät prü­fen zu las­sen. Da­bei han­delt es sich um eine Stabs­stelle der Ver­wal­tung, die Uni­ver­si­täts­unter­gliede­run­gen und Mit­ar­bei­ter in Rechts­an­gele­gen­hei­ten der Hoch­schule berät.

Text und Illustration: Konrad Dieterich

Aufgaben der Studierendenschaft
§ 65 Absatz 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021

An den Hochschulen wer­den Studierendenschaften gebil­det. Sie sind rechts­fä­hi­ge Körperschaften des öffent­li­chen Rechts und als sol­che Glied der Hochschule. Studierende kön­nen ihren Austritt aus der Studierendenschaft frü­hes­tens nach Ablauf eines Semesters erklä­ren. Ein Wiedereintritt ist mög­lich. Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schrift­lich mit der Rückmeldung zu erklä­ren. Die Studierendenschaft unter­steht der Rechtsaufsicht der Leitung der jewei­li­gen Hochschule und des Ministeriums. Sie hat fol­gen­de Aufgaben:

1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermög­li­chen;
2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahr­zu­neh­men;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4) ins­be­son­de­re durch Stellungnahmen zu hoch­schul- oder wis­sen­schafts­po­li­ti­schen Fragen mit­zu­wir­ken;
4. auf der Grundlage der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ordnung die poli­ti­sche Bildung, das staats­bür­ger­li­che Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur akti­ven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu för­dern;
5. kul­tu­rel­le, fach­li­che, wirt­schaft­li­che und sozia­le Belange ihrer Mitglieder wahr­zu­neh­men;
6. die Integration aus­län­di­scher Studierender zu för­dern;
7. den Studentensport zu för­dern;
8. die über­re­gio­na­len und inter­na­tio­na­len Studierendenbeziehungen zu pfle­gen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft ins­be­son­de­re auch zu sol­chen Fragen Stellung bezie­hen, die sich mit der gesell­schaft­li­chen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäf­ti­gen. Die Studierenden und ihre Organe kön­nen für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nut­zen und in die­sen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu all­ge­mei­nen gesell­schaft­li­chen Fragen ermög­li­chen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu all­ge­mei­nen gesell­schaft­li­chen Fragen müs­sen in einem ange­mes­se­nen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft ste­hen. Eine über­wie­gen­de Nutzung zu all­ge­mei­nen gesell­schaft­li­chen Fragen ist unzulässig.
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