Das Berufungsverfahren für den Lehrstuhl Regierungslehre und Policyforschung an der Uni Halle war rechtswidrig – diese überraschende Gerichtsentscheidung bringt die Universität in Erklärungsnot. Eine Bilanz nach einem Jahr Streit.
Am 29. September 2020 entscheidet das Verwaltungsgericht Halle: Die Berufung von Sven Siefken als Professor an das Institut für Politikwissenschaften darf nicht ergehen, der Uni wird es verboten, die Stelle mit ihm zu besetzen, bis eine neue Entscheidung getroffen wird. Ein Beschluss, der hohe Wellen schlägt in einer Affäre, die seit Monaten schon ihre Kreise durch die akademische Republik zieht. Wir haben in Ausgabe 89 ausführlich über das Verfahren und den damaligen Stand berichtet. Sven Siefken war zum Nachfolger von Professorin Dr. Suzanne Schüttemeyer auserkoren worden, der Professorin, bei der er promoviert und habilitiert, also seinen Doktortitel und seine Lehrbefähigung erworben hatte. Eine solche Nähe zum neuen Arbeitsplatz ist bei Professor:innen selten: Zumindest die Habilitation wird meist an einer anderen Universität absolviert als dort, wo man die erste Stelle antritt.
Damit erregte die Berufung Aufmerksamkeit, unter dem Hashtag #HausberufungHalle brachte es das Verfahren auf Twitter zu einer gewissen Berühmtheit. Aufgrund des Vorwurfs der Hausberufung legten mehrere Bewerber Konkurrentenklage ein. Das ist ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, bei dem die Auswahlentscheidung für eine Beamtenstelle im öffentlichen Dienst angegriffen werden kann. Doch die Erfolgschancen für eine solche Klage sind meist gering. Vor allem Hochschulen wird bei der Auswahl des akademischen Personals ein großer Spielraum zugestanden, Grund hierfür ist die Wissenschaftsfreiheit und Hochschulautonomie, verankert in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes. Kurz gesagt: Bis ein Gericht eine Auswahlentscheidung für rechtswidrig erklärt, muss einiges passieren.
Befangenheit und Formfehler entscheiden Gerichtsverfahren
Eine Hausberufung im Sinne des Gesetzes kann ein Grund sein, warum ein Gericht eingreift. Aber die Voraussetzungen dafür waren hier nicht erfüllt. Denn nach § 36 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt fallen darunter nur Mitarbeiter:innen, Juniorprofessor:innen und Professor:innen, die bereits an der eigenen Hochschule tätig sind. Dr. Siefken war aber zum Zeitpunkt der Bewerbung seit zwei Jahren nicht mehr an der Uni Halle beschäftigt. Wenig überraschend urteilte das Gericht daher, dass es sich bei der Entscheidung nicht um eine Hausberufung handele.
Dennoch, die Nähe von Siefken zu seinem alten Arbeitgeber löste heftige Kritik aus – und führte mittelbar dazu, dass das Verwaltungsgericht entschied, das Verfahren sei rechtswidrig abgelaufen: In der Berufungskommission, die die:den neue:n Inhaber:in der Professur auswählen sollte, saß nämlich auch die damalige Dekanin der Philosophischen Fakultät I, Prof. Dr. Dobner. Diese war mit Siefken gut bekannt; sie haben beide bei Prof. Dr. Schüttemeyer habilitiert. Prof. Dr. Dobner sei deshalb befangen, urteilte das Gericht, und hätte nicht am Verfahren mitwirken dürfen. „Uns hat diese Frage der Befangenheit tatsächlich überrascht“, so der Rektor der Universität Christian Tietje im Gespräch mit der hastuzeit. Er halte diese Entscheidung auch für eine Änderung in der Rechtsprechung: Akademische „Geschwisterverhältnisse“ wie das zwischen Prof. Dr. Dobner und Dr. Siefken seien bislang noch nicht so bewertet worden. Ähnlich äußerte sich der Bonner Jura-Professor Wolfgang Löwer in der FAZ. Er halte die Annahme, Prof. Dr. Dobner sei aufgrund dieses Umstandes befangen gewesen, für realitätsfremd.
Doch das Urteil begründet die Rechtswidrigkeit des Verfahrens noch mit einem weiteren Aspekt: mangelnde Dokumentation. Das klingt zunächst nach formaljuristischer Übergenauigkeit. In deutlichem Tonfall aber werden der Universität durch das Urteil hier verschiedene Mängel aufgezeigt. Die mangelhafte Dokumentation bezieht sich laut Gericht dabei auf zwei Aspekte: die Diskussionen in den Sitzungen der Berufungskommission zum einen. Diese ließen nicht erkennen, dass die Kriterien, nach denen Bewerber:innen ausgewählt werden sollten, einheitlich angewendet wurden. Zum anderen fehle eine schriftliche Begründung der abschließenden Bestenliste, die drei Plätze umfasste und auf Platz 1 Dr. Siefken als geeignetsten Kandidaten führte.
Urteils- und Fehleranalyse
Der Rektor verweist darauf, dass das Gericht aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums für Universitäten eben eine deutliche Sprache verwenden müsse, um ein solches Urteil zu rechtfertigen. Er sagt: „Den Juristen irritiert das gar nicht“. Nichtsdestotrotz, Franz Josef Lindner von der Uni Augsburg, wie der Rektor Professor für Öffentliches Recht, befand, ebenfalls in der FAZ, der Beschluss zeige eine „Deutlichkeit, die man in der Rechtsprechung selten findet“. Dabei ist wohl wichtig zu beachten, dass die mangelnde Nachvollziehbarkeit von Kriterien und Begründung nicht bedeuten muss, dass es keine stringenten Kriterien gab und die Wahl von Dr. Siefken gänzlich unbegründet war. Dennoch: Das Gericht muss auf Grund der Informationen, zu denen es Zugang hat, entscheiden. Und nicht nur vor Gericht gilt: Um glaubwürdig zu behaupten, dass rechtmäßig gehandelt wurde, ist eine hinreichende Dokumentation unerlässlich.
Michèle Pergande war ab Juni 2018 studentisches Mitglied der Berufungskommission. „Wir haben nie geschaut, ob das eine Protokoll zu einem anderen passt oder ob es da Widersprüche gibt, sondern nur, ob das eine Protokoll in sich stimmig ist“, beschreibt sie den Umgang in dem Gremium. In einem anderen Verfahren an einer anderen Universität, an dem sie als studentisches Mitglied teilgenommen habe, sei das allerdings ähnlich abgelaufen.
Der Rektor verweist weitergehend auf einen Artikel, der in der Zeitschrift „Forschung und Lehre“ erschien und in dem von Beteiligten andere Berufungsverfahren geschildert wurden, die formell und inhaltlich teils unerträglich fehlerhaft waren. So etwas sei laut Tietje in Halle undenkbar.
Während die Protokolle ungenau sind, fehlt aber nun ebenfalls die Begründung der abschließenden Platzierungsliste. Das Gericht bewertet dann ersatzhalber Dokumente aus der Akte: Die „Laudationes“, also Lobreden, der Berufungskommission, die für den Fall verfasst werden, dass ein Bewerber den Ruf an die Universität annimmt und dann veröffentlicht werden. Mit der Erörterung der Laudatio für Dr. Siefken kommt es für die Uni aber noch dicker: Denn während diese das Verfahren vor Gericht sowieso nicht mehr retten kann, wird darin positiv angemerkt, Siefken habe sich durch mehrere gut evaluierte Lehrveranstaltungen und seine Arbeit als Fachstudienberater an der MLU hervorgetan. Auch wenn darin keine juristische Begründung zu sehen ist, liegt es nach diesen Worten nahe, dass Dr. Siefken während des Verfahrens davon profitiert hat, dass er bereits lange an der Uni Halle beschäftigt war.
Darin sieht Michèle auch die Ursache für die große Kritik am Ausgang des Verfahrens: „Bewerte ich nach dem, was er schon gemacht hat, oder kann ich das komplett ausklammern? Meiner Meinung nach ist das nicht möglich und nur menschlich, es miteinzubeziehen. Außerdem hätte man dann die gesamte akademische Karriere eines Bewerbers damit ausblenden müssen.“ Letztlich hätte die Berufungskommission den goldenen Mittelweg finden müssen zwischen Einbeziehung der Leistungen des Bewerbers und der gebotenen Neutralität – und dokumentieren, wie sie das geschafft hat. Jedenfalls an letzterem hat es gefehlt.
Verfahren und Urteil erzeugen bundesweite Aufmerksamkeit
All das geht nicht unbemerkt am Wissenschaftsdeutschland vorbei. Die FAZ berichtet dreimal über die Berufung am hallischen Politikinstitut, vom „Berufungsskandal von Halle“ ist zu lesen. Auch der Magdeburger Landtag wird im Frühjahr 2020 auf das Verfahren aufmerksam. Nach dem Urteil nehmen Rektor und Wissenschaftsminister Willingmann im Landtag dazu Stellung. Denn auch das Wissenschaftsministerium spielt eine Rolle: Während die inhaltliche Entscheidung über die Berufung nur der Fakultät zusteht, gibt es über den Verfahrensgang eine Rechtsaufsicht. Diese lag damals zunächst beim Rektorat der Uni und dann beim Wissenschaftsministerium. Uni-intern wurde nach Angaben des Rektors das Verfahren mehrmals an den Fakultätsrat zurückverwiesen, um Mängel zu beheben. Danach fand das Wissenschaftsministerium keine Mängel mehr, die es zu rügen hätte. Warum das Ministerium das Verfahren für gut befand, während das Gericht eindeutige Fehler feststellte, dazu hat sich das Ministerium auf Anfrage der hastuzeit nicht geäußert.
„Ich finde, die Aufsicht hat die Berufungskommission insoweit im Stich gelassen,“ sagt Michèle. Auch Hendrik Lange, wissenschaftspolitischer Sprecher der Oppositionsfraktion Die Linke im Landtag, findet, dass das Ministerium die Angelegenheit „zu weit von sich wegschiebt“. Aber genauso müsse die Universität aus dem Verfahren ihre Lehren ziehen. Hochschulen in Sachsen-Anhalt sollten angesichts der Gerichtsentscheidung ihre Verfahren überprüfen, so Lange. Einen dagegen gänzlich ungemäßigten Ton schlug die andere Oppositionsfraktion im Landtag an: Der hochschulpolitische Sprecher der AfD, Hans-Thomas Tillschneider, hatte nach der Anhörung im Landtag den Rücktritt des Rektors gefordert.
Im Gespräch mit der hastuzeit sagte Tietje, dass ihn das Verhalten der AfD besorge, die die Affäre als hochschulpolitisches Wahlkampfthema missbrauche.
Der Rektor glaubt, dass mit den Maßnahmen seit seiner Amtsübernahme viel getan werde, um die Qualität von Berufungsverfahren an der Uni Halle zu gewährleisten. „In aller Deutlichkeit: Wir schließen pro Jahr etwa 25 Berufungsverfahren ab, in den letzten fünf Jahren wurden drei Konkurrentenstreitverfahren gegen diese angestrengt – wir haben kein Problem mit der Qualität unserer Berufungsverfahren.“ Sie zu verbessern sei eine Daueraufgabe, seit seinem Amtsantritt im September 2018 sei dies immer Anliegen seines Rektorats gewesen.
Eine Daueraufgabe könnte es aber auch werden, den Imageschaden für die Uni Halle wiedergutzumachen. Die mediale Berichterstattung über das gegenständliche Verfahren hält der Rektor für unausgewogen: „Leider hatten wir immer wieder mit bewusster oder unbewusster falscher Tatsachendarstellung zu kämpfen“, so Tietje in Bezug auf die Berichterstattung in der FAZ und der MZ. Er kritisiert, dass vertrauliche Informationen an diese Medien weitergegeben wurden und diese „ohne Verifikation übernommen worden“ wären.
Wie weiter an der Uni?
Ende Dezember 2020 entschied die Fakultät, das Berufungsverfahren einzustellen. Formell gesehen hatte das Gerichtsurteil dieses nämlich nicht beendet, sondern bloß der Uni aufgegeben, die Auswahlentscheidung zu wiederholen. Dazu hätte das Verfahren auch wiederholt werden können. Aber die Universität scheint das Fiasko schnell hinter sich bringen zu wollen. „Das Verfahren wurde eingestellt, das gibt es also nicht mehr, und wir legen darauf auch keinen Fokus mehr”, so Tietje. Die Entscheidung steht also noch aus, ob, wie und wann ein neuer Versuch unternommen wird, eine:n Nachfolger:in für Prof. Dr. Schüttemeyer zu finden. Dr. Siefken hat die Professur zurzeit vertretungsweise inne, das wird aber kaum ein Dauerzustand sein können.
Michèle Pergande verweist auch auf die Nachteile, die die langwierigen Auseinandersetzungen für die Studierenden mit sich bringen. Dr. Siefken konnte im Verfahren auch mit seiner Kenntnis des hallischen Masterstudienganges „Parlamentsfragen und Zivilgesellschaft“ punkten, der maßgeblich durch den zu besetzenden Lehrstuhl konzipiert wurde – und, so Michèle, seit längerem neu konzipiert werden solle. Korrekturzeiten von Arbeiten und ein enormer Hausarbeitenaufwand hätten zu vielen Abbrüchen und verlängerten Studienverläufen geführt. Eine grundlegende Veränderung im Lehrplan scheint aber in der aktuellen Situation unwahrscheinlich.
Auch für Dr. Siefken selbst war die Bewerbung in Halle ein Fiasko. Für ihn bleibt zu hoffen, dass er in seiner weiteren akademischen Karriere seinen Namen noch von dieser Affäre lösen kann. Ob er in Halle in nächster Zeit eine Professur besetzen darf, ist unklarer denn je. Prof. Dr. Dobner, zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens Dekanin, trat schließlich von ihrem Amt zurück – dass Dekan:innen zurücktreten, ist ungewöhnlich. Und auch sie war Vorwürfen ausgesetzt, das Verfahren absichtlich manipuliert zu haben. Die anderen Bewerber:innen sehen sich zu Recht eines ordentlichen Verfahrens beraubt, wie das Gericht feststellte – in das sie gegebenenfalls große Hoffnungen setzen durften.
Unabhängig davon, ob eine voreingenommene Berufungskommission oder unachtsame Aufsichtsbehörden verantwortlich waren für die unzureichende Ausführung des Verfahrens – am Ende stehen Bewerber:innen, Bewertende, Uni und Studierende als Verlierer da. Anreiz genug, um bei einer erneuten Ausschreibung der Stelle nichts mehr falsch zu machen.