Es ist der Alp­traum eines jeden Studieren­den: Tage­lang hat man gel­ernt und trotz­dem die Prü­fung nicht bestanden, zum drit­ten Mal. Aber bedeutet das wirk­lich immer das Ende des gewählten Stu­di­en­ganges? Fol­gende vier Optio­nen kön­nen hil­fre­ich sein, wenn die Exma­triku­la­tion droht.

In der Regel ist für Studierende der Drittver­such ein­er Prü­fung die let­zte Gele­gen­heit, die jew­eilige Mod­ulleis­tung zu erbrin­gen, um den geliebten Stu­di­en­gang nicht zu ver­lieren. Ver­sagt man, hat dies in den meis­ten Fällen eine Exma­triku­la­tion zur Folge. Belegt man also einen Zwei-Fach-Bach­e­lor/­Mas­ter-Stu­di­en­gang und beste­ht die Prü­fung eines Pflicht­moduls nicht, bedeutet es das Aus für diese Kom­bi­na­tion der bei­den Fäch­er. Für einen Ein-Fach-Bach­e­lor/­Mas­ter bedeutet es sog­ar das Aus dieses einen Stu­di­en­fach­es. Schon alleine deswe­gen sollte man den zweit­en Ver­such so ernst nehmen, als ob es der let­zte wäre. Welche Möglichkeit­en aber im Fall der Fälle übrig­bleiben, um den Traum der geplanten Hochschulka­r­riere doch nicht an den Nagel hän­gen zu müssen, wollen wir hier klären.

Widerspruch einlegen

Es ist möglich, einen Wider­spruch beim jew­eili­gen Prü­fungsauss­chuss gegen Ver­fahrens- oder Bew­er­tungs­fehler einzule­gen. In diesem Fall wird ein Antrag für einen erneuten Wieder­hol­ung­ster­min gestellt. Wird dieser Antrag angenom­men, erlis­cht die Gültigkeit des eigentlichen Drittver­suchs, und man bekommt die Gele­gen­heit für einen neuen let­zten Ver­such.
Damit solch einem Antrag vom Auss­chuss zuges­timmt wird, bedarf es natür­lich triftiger Gründe. Als Fehler gel­ten beispiel­sweise Bew­er­tung­sun­gereimtheit­en, störende Ein­flüsse wie Lärm oder Hitze während der Prü­fung, unlös­bare Auf­gaben oder Fehler beim Durch­führen der Prüfung.

Illus­tra­tion: Tan­ja Möller
Härtefallantrag

Ein Härte­fal­lantrag ist das Gegen­stück zum Wider­spruch. Es wird hier kein neuer Drittver­such, son­dern ein zusät­zlich­er Viertver­such beantragt. Um bei diesem Antrag Erfolg zu haben, müssen die Gründe nachvol­lziehbar und schlüs­sig sein. Besten­falls holt man sich also bei einem Härte­fal­lantrag, genau wie beim Wider­spruch, juris­tis­che Hil­fe hinzu. Gründe für einen Härte­fall kön­nen die Tren­nung vom Part­ner, eine schw­er­wiegende Krankheit oder ein famil­iär­er Todes­fall sein. 

Hochschulwechsel

Bei einem geplanten Hochschul­wech­sel wird anhand der jew­eili­gen Prü­fungs- und Hochschu­lord­nung geprüft, ob durch das endgültige Nichtbeste­hen eines Moduls an der alten Uni auch der Prü­fungsanspruch eines Stu­di­en­ganges an der neuen Uni erlis­cht oder weit­er­hin vorhan­den ist. Oft­mals klin­gen die Mod­ul­beze­ich­nun­gen eines Stu­di­en­fach­es zwar ähn­lich, weisen aber von Bun­des­land zu Bun­des­land inhaltliche Unter­schiede auf. Ein Mod­ul mit sel­ben Namen kann somit als ein anderes Mod­ul gezählt und aber­mals geprüft wer­den. Ist ein Prü­fungsanspruch weit­er­hin vorhan­den, ist den­noch keines­falls sich­er, ob ein bere­its bestandenes Mod­ul auch voll­ständig an der anderen Hochschule anerkan­nt wird.

All­ge­mein bedeutet das endgültige Nichtbeste­hen eines Pflicht­moduls den Auss­chluss des jew­eili­gen Stu­di­en­gangs. Dieser Stu­di­en­gang kann dann an kein­er anderen Hochschule inner­halb Deutsch­lands wieder belegt wer­den. Bei einem Wahlpflicht­mod­ul beste­ht hinge­gen die Möglichkeit, es durch ein anderes Wahlpflicht­mod­ul zu ersetzen.

Studiengangwechsel

Entschei­dend an dieser Stelle ist, ob das Mod­ul, welch­es endgültig nicht bestanden wurde, in dem neuen Stu­di­en­gang auch als Pflicht­mod­ul gilt. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann man sich für den neuen Stu­di­en­gang ein­schreiben. Auch kann man beispiel­sweise bei einem Zwei-Fach-Bach­e­lor/-Mas­ter im 90/90-LP-Modus die Fäch­er in den 120/60-LP-Modus umschreiben. Diese zählen dann als neuer Stu­di­en­gang. Wichtig dabei zu wis­sen ist aber, dass die Bach­e­lor- oder Mas­ter­ar­beit in dem Fach, welch­es von 90 auf 60 LP herun­tergestuft wird, nicht mehr abgelegt wer­den kann.

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