Das neue Semester beginnt, und für vie­le stellt sich die Frage der Studienfinanzierung. Hier erfahrt Ihr, was Ihr beim BAföG beach­ten müsst und wel­che Alternativen in Frage kom­men könnten.

Zahlreiche StudentInnen müs­sen sich neben dem Studium durchs Jobben noch etwas hin­zu­ver­die­nen. Wenn Ihr nicht mehr als 450 Euro ver­dient, lässt sich das Einkommen super mit ande­ren Finanzierungsmöglichkeiten, wie etwa dem BAföG, pri­ma kom­bi­nie­ren. Die Palette der Jobs reicht dabei von Tätigkeiten an der Hochschule selbst über Arbeit in Büros bis hin zum Kellnern.

Die Hälfte bekommt Ihr geschenkt

Ein Klassiker der Finanzierungsmöglichkeiten geht auf Willy Brandt zurück, soll für mehr Chancengleichheit sor­gen und heißt Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG. Ziel ist es, auch jenen ein
Studium zu ermög­li­chen, die wenig bis kei­ne Unterstützung von ihren Eltern bekom­men. Dabei ist die Vergabe der Gelder an bestimm­te Voraussetzungen gebun­den und vom eige­nen, aber auch vom elter­li­chen Einkommen abhän­gig. Das heißt, eine bestimm­te Grenze darf nicht über­schrit­ten wer­den, da ansons­ten eine Anrechnung des Mehreinkommens auf die Bezüge erfolgt. In die Beurteilung des Förderbedarfs flie­ßen unter­schied­li­che Faktoren ein, unter ande­rem die Anzahl der Geschwister, die Wohnsituation, also ob Ihr bei Euren Eltern wohnt oder eine eige­ne Wohnung bezieht, und die Höhe der Studienkosten. Die Rückzahlungssumme ist auf maxi­mal 10 000 Euro gede­ckelt, wobei Ihr 50 Prozent der aus­ge­zahl­ten Gesamtsumme vom Staat in Form eines Darlehens geschenkt bekommt. Momentan beträgt der Höchstsatz 861 Euro. 

Bedenkt, dass der Antrag auf Förderung mit einem gewis­sen büro­kra­ti­schem Aufwand ver­bun­den ist, da Ihr ver­schie­de­ne Nachweise vor­le­gen müsst, unter ande­rem den Einkommensteuernachweis der Eltern, der zwei Jahre zurück­liegt, also den aus dem Jahr 2017. Das BAföG-Amt im Studentenwerk hilft bei der Antragsausfüllung ger­ne. In schwie­ri­gen Fällen bie­tet der Studierendenrat eine Beratung mit dem ehe­ma­li­gen Leiter des BAföG-Amts an.

Cash for free

Stipendien gehö­ren wohl zu den inter­es­san­tes­ten Möglichkeiten der Studienfinanzierung, da anders als beim BAföG kein ein­zi­ger Cent zurück­ge­zahlt wer­den muss. Denn neben einem posi­ti­ven Eindruck im Lebenslauf bedeu­ten Stipendien unter ande­rem eine idea­le Förderung für Studierende und geben dem Empfänger Zugang zu Kontakten ehe­ma­li­ger Stipendiaten, soge­nann­ten Alumni, des Trägers der Stiftung bezie­hungs­wei­se des Stipendiums. Die Vergabe von Stipendien ist dabei nicht nur von den schu­li­schen und aka­de­mi­schen Leistungen abhän­gig, son­dern zusätz­lich wer­den unter ande­rem auch das sozia­le Engagement, die eige­ne Motivation sowie per­sön­li­che Eigenschaften von den Stiftungsträgern in die Vergabe mit ein­be­zo­gen. Was damit genau gemeint ist, hängt von den jewei­li­gen Stiftungen, wel­che die Stipendien ver­ge­ben, ab. 

Dass Stiftungen nur Hochbegabte und Einser-Kandidaten auf­neh­men, ist in heu­ti­gen Zeiten ein Mythos. Es stimmt zwar, dass ver­schie­de­ne gro­ße Stiftungen, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unter­stützt wer­den, hohe Ansprüche an die Bewerber stel­len, jedoch gibt es tau­sen­de klei­ne­re Stiftungen, die auch ande­re Kandidaten för­dern. Einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach zufol­ge sind ein Drittel aller Anträge erfolg­reich. Dabei kön­nen die Stiftungen, die die jewei­li­ge Förderung geben, partei‑, aber auch unter­neh­mens­na­he Institutionen eben­so wie Begabtenwerke sein.

Money mit Klauseln

Die Bildungs- und Studienfonds ermög­li­chen die Finanzierung eines ziel­stre­bi­gen, fokus­sier­ten und erfolg­rei­chen Studiums für Begabte nach dem immer glei­chen Prinzip der Zahlung von fixen Beiträgen an Studierende für einen bestimm­ten Zeitraum oder auf Wunsch bis zum Ende des Studiums. Die Gelder kom­men dabei von ver­schie­de­nen Förderern wie Unternehmen, Stiftungen, Privatinvestoren und sogar von Hochschulen oder ande­ren Bildungseinrichtungen. 

Die Studierenden ver­pflich­ten sich bei der Aufnahme der Förderung durch Fonds dazu, nach einem erfolg­rei­chen Studienabschluss und Berufseinstieg Beiträge an den Förderer zu leis­ten. Dabei gibt es einen Unterschied zwi­schen ver­dienst­ab­hän­gi­gen und ver­dienst­un­ab­hän­gi­gen Fonds, bei denen ent­we­der vom Einkommen abhän­gi­ge Zahlungen erfol­gen oder nach erfolg­tem Berufseinstieg »pau­schal« ein ver­ein­bar­ter Betrag gezahlt wer­den muss. 

Kohle mit Zinsen

Neben den eben dar­ge­stell­ten Möglichkeiten, das eige­ne Studium zu finan­zie­ren, gibt es noch die Möglichkeit, über viel­fäl­ti­ge Studienkredite das Studium zu finan­zie­ren. Dabei unter­schei­den sich die Kredite sowohl bezüg­lich des Zinssatzes als auch hin­sicht­lich des grund­sätz­li­chen Modells und in den Kriterien für die Kreditaufnahme. Der Studienkredit ähnelt dabei den Konsumkrediten im Aufbau und Zinssatz, da die Darlehenssumme zeit­lich begrenzt ist und die Auszahlung monat­lich erfolgt. Ein Klassiker unter den Studienkrediten ist der KfW-Studienkredit, den Ihr bei fast allen Banken bean­tra­gen könnt.

Der Zinssatz ist wäh­rend der gesam­ten Laufzeit ent­we­der fest oder fle­xi­bel. Die Rückzahlung der aus­ge­zahl­ten Summe erfolgt ent­we­der zu fes­ten oder vom Einkommen abhän­gi­gen Raten, wobei zuzüg­lich noch ein Effektivzins berech­net wird, was die Rückzahlungsdauer im schlimms­ten Fall ver­län­gern kann, wenn die Rate auf­grund eines gerin­ge­ren Einkommens nied­ri­ger ausfällt.

Knete mit hohen Anforderungen

Eine wei­te­re Möglichkeit, einen Zuschuss für die Finanzierung des Studiums zu erhal­ten, ist die Beantragung von Wohngeld, die jedoch an eini­ge Bedingungen geknüpft ist. Denn Studentenwohngeld bekommt Ihr nur dann, wenn Ihr prin­zi­pi­ell kei­nen Anspruch auf BAföG habt, also zum Beispiel älter als 30 seid, in Teilzeit stu­diert oder ein Zweitstudium absol­viert, das nicht als »wei­te­re Ausbildung« aner­kannt ist. Denn im BAföG ist bereits ein Wohngeldanteil ent­hal­ten. Wer dabei in einer WG wohnt, hat eben­falls kei­nen Anspruch. Wer mit sei­nem Partner oder einem Familienmitglied zusam­men­wohnt, kann wie­der­um einen Zuschuss bean­tra­gen, wenn nicht die Einkommensgrenze in einem Zwei-Personen-Haushalt von 1170 Euro über­schrit­ten wird. Das Wohngeld für Auszubildende ist bei der Wohngeldstelle in Halle zu beantragen.

Illustration: Designed by Freepik (https://www.freepik.com/free-vector/ iso­metric-uni­ver­si­ty-back­groun­d_ 4482521.htm)
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